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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: IX ZB 9/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 5
InsO § 5 Abs. 1
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 21 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 9/06

vom 3. Mai 2007

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 3. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. Dezember 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit einem beim Insolvenzgericht am 6. Oktober 2005 eingegangenen Schreiben beantragte die beteiligte Gläubigerin - gestützt auf titulierte Zahlungsrückstände von über 2 Mio. Euro - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss vom 15. November 2005 hat das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen eine Maßnahme des Insolvenzgerichts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 5 InsO. Für solche, die Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche Anordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Sie sind daher im Allgemeinen nicht beschwerdefähig (§ 6 Abs. 1 InsO). Räumt die Insolvenzordnung ein Rechtsmittel nicht ein, ist auch die Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht erlassene Entscheidung unstatthaft (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214).

2. Der Senat hat eine Ausnahme allerdings insoweit anerkannt, als die angefochtene Ermittlungsmaßnahme in die Rechte auf Freiheit (Art. 104 GG) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingegriffen hat. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeit nur auf solche Maßnahmen, die nach Wortlaut, Inhalt und Zweck des Gesetzes überhaupt in Betracht kommen können. Liegt die gerichtliche Maßnahme dagegen von vornherein außerhalb der Befugnisse, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes wegen verliehen sind, fehlt es an einer insolvenzrechtlichen Regelung, auf die sich das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO beziehen kann (BGHZ 158, 212, 215 f). Dies macht die Rechtsbeschwerde indes nicht geltend. Sie rügt ganz allgemein die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Dass dieses Recht durch Ermittlungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts gemäß § 5 Abs. 1 InsO betroffen sein kann, liegt in der Natur der Sache und ist dem Gesetz nicht fremd. In den von der Rechtsbeschwerde pauschal in Bezug genommenen Schriftsätzen meint der Schuldner, das Insolvenzgericht habe den Insolvenzantrag nicht als zulässig werten dürfen. Dies kann indes im vorliegenden Verfahrensstadium nur überprüft werden, wenn das Gericht eine nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO anfechtbare Sicherungsmaßnahme getroffen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

Ende der Entscheidung

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