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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: IX ZB 91/04
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 1
InsO § 290 Abs. 1
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 91/04

vom 21. September 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 19. März 2004 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unter Einbeziehung des § 1 InsO auch auf solche Handlungen gestützt werden könne, die länger als drei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lägen. Diese Rechtsfrage ist durch den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2003 (IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383) zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers beantwortet. Danach umschreibt § 290 Abs. 1 InsO die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschließend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind. Dies dient der Rechtssicherheit; Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann (vgl. Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 190). Über die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltene Drei-Jahres-Frist darf deshalb nicht hinweggegangen werden. Durch sie hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass solche Angaben, die länger zurückliegen, bei der Beurteilung der für die Restschuldbefreiung vorausgesetzten Redlichkeit des Schuldners nicht berücksichtigt werden sollen. Hiermit hat es sein Bewenden.

2. Die Rechtsbeschwerde hält es weiter im Anwendungsbereich des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO für klärungsbedürftig, ob der Schuldner durch aktives Handeln den Gläubiger davon abgehalten haben muss, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, oder ob der Versagungsgrund auch dann eingreift, wenn der Schuldner ohne Aussicht auf Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögere. Nach der von der Rechtsbeschwerde angeführten Mindermeinung muss das Verhalten des Schuldners jedenfalls für eine Gläubigerbenachteiligung kausal gewesen sein (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 57 f; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 290 Rn. 19 a). Dies hat der Gläubiger in den Tatsacheninstanzen nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt deshalb an der Entscheidungserheblichkeit der zur Nachprüfung gestellten Rechtsfrage.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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