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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2004
Aktenzeichen: IX ZB 92/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 92/04

vom

10. Mai 2004

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 10. Mai 2004

beschlossen:

Tenor:

Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 9. März 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 800 €

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff).

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