Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: IX ZB 92/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 3
InsO § 34 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 19. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. April 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).

1.

Die Rechtsbeschwerde legt dar, das Beschwerdegericht lasse unberücksichtigt, dass die Erblasserin ihre Rechte aus einem Girokonto und einem Wertpapierdepot durch Verträge zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) vom 13. Juni 2001 der Miterbin B. zugewandt habe, weshalb diese nicht in den Nachlass gefallen seien. Der angefochtene Beschluss enthält zu diesen Vorgängen jedoch keine Feststellungen und nimmt auch nicht auf entsprechendes Vorbringen Bezug. Er kann deshalb auch nicht auf einem falschen "Obersatz" beruhen.

2.

Auf die Frage, ob Pflichtteilsansprüche - obwohl nachrangig zu befriedigen - bei der Prüfung der Überschuldung eines Nachlasses zu berücksichtigen sind, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, offene Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche bestünden nicht mehr.

3.

Eine Sachentscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die angeblich rechtsfehlerhafte Begründung des Beschwerdegerichts erforderlich, dass gegen den Nachlass noch nicht geltend gemachte Forderungen bei der Prüfung der Überschuldung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen seien. Das Landgericht geht in seiner Begründung weder ausdrücklich noch stillschweigend von derartigen allgemeinen Obersätzen aus, sondern berücksichtigt die Besonderheiten des Einzelfalls.

Selbst wenn die Beurteilung in einzelnen Punkten nicht zutreffen sollte, würde dies nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährden.

Ende der Entscheidung

Zurück