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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2004
Aktenzeichen: IX ZB 94/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 24. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO).
Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, weil das Landgericht die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen hat. Hinsichtlich der Prozeßkostenhilfeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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