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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: IX ZB 96/07
Rechtsgebiete: EuInsVO


Vorschriften:

EuInsVO § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 96/07

vom 21. Februar 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer

am 21. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 10. Mai 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Insolvenzgericht hat den Entscheidungssatz seines Eröffnungsbeschlusses über das Vermögen der Schuldnerin vom 21. Februar 2007 auf eine entsprechende Anregung der weiteren Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 9. März 2007 dahin ergänzt, dass das "Hauptinsolvenzverfahren (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO)" eröffnet werde. Der Schuldner hat den Eröffnungsbeschluss und den Ergänzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ergänzungsbeschluss aufgehoben werde. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig.

So liegt der Fall hier. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, so steht hiergegen nur dem Schuldner, nicht aber dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (vgl. § 34 Abs. 1, 2 InsO). Die von der beteiligten Gläubigerin in erster Instanz angeregte besondere Fassung der Eröffnungsentscheidung hatte nur deklaratorische Bedeutung, weil das Insolvenzgericht seine internationale Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 EuInsVO in Deutschland geprüft und das Verfahren am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners eröffnet hat. Hierbei handelt es sich, ohne dass es eines besonderes Ausspruches bedarf, um das Hauptinsolvenzverfahren (vgl. HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 2; HmbKomm-InsO/Undritz, 2. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 2 ff). Diese Entscheidung hat das Landgericht in der Sache bestätigt. Hätte das Insolvenzgericht die Anregung der beteiligten Gläubigerin nicht aufgegriffen, hätte dieser hiergegen keine sofortige Beschwerde zugestanden (vgl. § 6 Abs. 1 InsO). Sie kann deshalb gegen die Aufhebung der Beschlussergänzung durch das Landgericht auch keine Rechtsbeschwerde einlegen.

Ende der Entscheidung

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