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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: IX ZR 101/05 (1)
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5
ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR 101/05

vom

10. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 10. Januar 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 8. November 2007 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen des Beklagten sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zu den, angeblich erfolgversprechenden, jedoch unterlassenen Zustellungsversuchen an dritte Personen. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks, 15/3706 S. 16).

Ende der Entscheidung

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