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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: IX ZR 102/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 102/04

vom 20. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. April 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.247,61 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht geht, von der Beschwerde unbeanstandet, davon aus, der Beklagte habe den Zedenten in einer Verhandlungspause vor Abschluss des Vergleichs darauf hingewiesen, dass mit dem beabsichtigten Vergleich auch die hinter dem Vollstreckungsbescheid stehende Forderung erledigt sei. Hierdurch hat der Beklagte den Zedenten hinreichend aufgeklärt.

Durch die Aufnahme der gegenseitigen Generalquittung hat sich an dem Inhalt des (beabsichtigten) Vergleichs nichts geändert. Die Erklärung des Richters, die Generalquittung bedeute, dass künftig keine Partei die andere mehr verklagen könne, war zutreffend, lediglich ungenau hinsichtlich bereits titulierter (oder rechtshängiger) Ansprüche. Der Beklagte durfte aber davon ausgehen, dass der Zedent weiterhin die von ihm erteilte umfassende und zutreffende Belehrung seiner Entscheidung zugrunde legen würde, zumal er mit dem erläuterten Inhalt einverstanden gewesen war.

Jedenfalls handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung des Berufungsgerichts. Einen allgemeinen, unzutreffenden Obersatz hat es nicht aufgestellt.

Bei Abschluss des Vergleichs waren nicht nur rein finanzielle, sondern auch persönliche Interessen des Mandanten zu berücksichtigen. Eine Pflicht, dem Mandanten von dem Vergleich abzuraten, bestand unter diesen Umständen nicht, nachdem über den Verlust der titulierten Forderung vor Abschluss des Vergleichs aufgeklärt worden war. Symptomatische Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, Anlass für eine Rechtsfortbildung besteht in diesem Zusammenhang nicht.

Die hinter dem erwirkten Titel stehende Forderung war ausweislich des Protokolls und der Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenstand der Vergleichsverhandlungen. Ein Rechtsanwalt ist zwar verpflichtet, im Rahmen gerichtlicher Vergleichsverhandlungen die hierfür maßgeblichen Umstände vorzutragen. Hierzu kann gehören, dass bezüglich einer Vergleichsposition bereits ein Titel vorliegt. Dass der Richter in Kenntnis des Titels einen anderen, dem Zedenten günstigeren Vergleich vorgeschlagen und die damalige Ehefrau dies akzeptiert hätte oder es ohne den Vergleich zu einem anderen, dem Zedenten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, kann aber nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Klägerin solches dargelegt und unter Beweis gestellt hatte. Ein symptomatischer Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch insoweit nicht erkennbar. Für eine Rechtsfortbildung besteht kein Anlass. Einen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt.

Um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen zu können, müssen besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dafür besteht kein Anhaltspunkt; selbst die Beschwerde hält solches lediglich für nicht ausgeschlossen. Dies genügt nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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