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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: IX ZR 105/03
Rechtsgebiete: GesO, BGB, ZPO


Vorschriften:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4
BGB § 138
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 105/03

vom 12. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.029.747,84 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zahlungseinstellung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auf die im Eigenantrag vom 18. November 1998 genannten Daten gestützt, insbesondere auf die von der Beklagten nicht in Abrede gestellten "überfälligen" Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von 2 Mio. DM.

2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich angesehene Frage, ob für das Merkmal des "Bekanntseinmüssens" in § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO einfache Fahrlässigkeit genügen kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass insoweit einfache (leichte) Fahrlässigkeit ausreicht (Urt. v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1016, 1017; Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1642), wovon auch zutreffend das Berufungsgericht ausgegangen ist.

3. Der im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des "Bekanntseinmüssens" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Vorbringen war nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten als Prokurist der späteren Schuldnerin deren finanzielle Verhältnisse kannte, zumindest kennen musste.

4. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde kommt eine einheitliche Betrachtungsweise hinsichtlich der in Rede stehenden Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Frage der Gläubigerbenachteiligung vorliegend nicht in Betracht. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass mehrere Rechtshandlungen selbst dann anfechtungsrechtlich selbständig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490; Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Umstände rechtfertigen ein Abweichen von dieser Rechtsprechung nicht.

5. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in Rede stehende Globalzession gemäß § 138 BGB unwirksam ist. Die in Betracht kommenden Grundsätze zur Unwirksamkeit einer Globalzession bei fehlender dinglicher Teilverzichtsklausel sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf andere Vertragspartner wie Warenlieferanten anwendbar (BGH, Urt. v. 7. März 1974 - VII ZR 148/73, NJW 1974, 942; Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, ZIP 1995, 630, 632; Urt. v. 21. April 1999 - VIII ZR 128/98, ZIP 1999, 997). Umstände, weshalb auf die Beklagte als Handelsgesellschaft diese Rechtsprechungsgrundsätze nicht anwendbar sein sollten, sind nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde enthielt der Darlehensvertrag keine schuldrechtliche Teilverzichtsklausel zugunsten des Eigentumsvorbehalts von Lieferanten, wie sie in BGHZ 72, 308, 309 ff. erörtert ist. § 3 Nr. 2 betrifft ausschließlich eine Freigabeverpflichtung ab einem bestimmten Wert der abgetretenen Forderungen.

6. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bestand für die Beklagte auch in subjektiver Hinsicht Anlass, von einem Konflikt zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt auszugehen. Allein aus ihrem Vorbringen, ihr sei mitgeteilt worden, zu mehr als 50 % sei die Schuldnerin in der Lohnfertigung tätig, hätte sie hinsichtlich des übrigen, nicht unwesentlichen Tätigkeitsbereichs von einer Warenherstellung ausgehen müssen. Dass insoweit eine Lieferung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt in Betracht kommt, entspricht handelsüblichen Gepflogenheiten, die insoweit auch vom Zeugen K. bestätigt wurden. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Auch die übrigen geltend gemachten Verfahrensverstöße bestehen nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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