Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: IX ZR 110/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 110/98

vom

22. April 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 22. April 1999

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 1998 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 624.257,45 DM

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).

Der Einwand, die Kläger hätten nicht auf die Eignung der Bürgschaften für den Vertragszweck und eine entsprechende ordnungsgemäße Prüfung durch den Beklagten vertrauen können, greift schon deswegen nicht durch, weil zwar die Abweichung vom vertraglich vereinbarten Muster, nicht aber die rechtliche Auswirkung dieser Abweichung offensichtlich und das anschließende Vorgehen der Kläger gegen deren Vertragspartner nach dem insoweit unstreitigen Tatsachenstoff der Berufungsinstanz mit dem Beklagten abgestimmt war. Daß der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung beim Zahlungsantrag nur im Umfang der vom Berufungsgericht abgezogenen 10.834,80 DM berücksichtigt worden ist, beruht darauf, daß der Beklagte in der Berufungsinstanz den Zahlungsanspruch unter diesem Aspekt nicht in weitergehendem Maße beanstandet hat. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.

Ende der Entscheidung

Zurück