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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: IX ZR 111/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 111/05

vom 19. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer

am 19. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Prozessanwalt gegenüber seiner Partei regelmäßig verpflichtet ist, zu versuchen, das Gericht unter Hinweis auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen (BGH, Urt. v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86, NJW 1988, 486, 487; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1213; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, NJW 2002, 1048, 1049). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht, wie die Bezugnahme auf die Leitentscheidung vom 5. November 1987 (allerdings infolge eines Schreibversehens mit NJW 1998, 486, 487 zitiert) zeigt, auch ausgegangen. Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten verneint, auf die in anderem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts hinzuweisen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts weist damit keine symptomatischen Rechtsfehler auf.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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