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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: IX ZR 112/03 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 552a
ZPO § 552a Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 112/03

vom 17. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovic

am 17. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2003 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.699,38 € festgesetzt.

Gründe:

Der Senat hat in seinem Beschluß vom 20. Januar 2005 im einzelnen dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 552a ZPO im Streitfall gegeben sind. Hierauf wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen.

Eine Vernehmung des geschäftsführenden Gesellschafters der Schuldnerin hat das Berufungsgericht zu Recht unterlassen, weil der entsprechende Sachvortrag der Beklagten unsubstantiiert ist. Es fehlt schon an der Benennung einer Größenordnung der angeblich investierten Gelder, so daß nicht beurteilt werden kann, ob der behauptete Geldzufluß geeignet war, die Schuldnerin zu sanieren (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276; v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297, 299; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 251; Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung 9. Aufl. Rn. 409 f).

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