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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.1999
Aktenzeichen: IX ZR 114/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 114/99

vom

16. September 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 16. September 1999

beschlossen:

Tenor:

Der Wert der Beschwer für die Revision übersteigt nicht 60.000 DM.

Gründe:

Auch die neuen tatsächlichen Angaben im nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom 9. Februar 1999 ergeben keinen Wert der Beschwer, der 60.000 DM übersteigen könnte. Die Klägerin schätzt für die Jahre 1994 bis 1999 einen Steuerschaden von zusammen 59.900 DM; Valutierungszinsen von nahezu 5.500 DM sollen hinzukommen. Dies mag unterstellt werden, obwohl die Angaben nicht aus sich heraus nachvollzogen werden können. Für einen Einkommensausfall und entgangene Wertsteigerungen fehlt jedenfalls jede nachprüfbare Grundlage. Kann danach allenfalls ein Gesamtschaden von rund 65.400 DM unterstellt werden, so beträgt der Gegenstandswert für die entsprechende behauptende Feststellungsklage nur 52.320 DM; denn gegenüber dem Betrag der entsprechenden Leistungsklage ist ein Abzug von 20 % geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97, NJW-RR 1997, 1562, 1563).

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