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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2000
Aktenzeichen: IX ZR 114/99 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 b Abs. 1 Satz 1
ZPO § 546 Abs. 1
ZPO § 554 a
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 114/99

vom

21. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 21. März 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. März 1999 einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

2. Die Revision der Klägerin gegen das zu 1 bezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

3. Streitwert für das Revisionsverfahren: 52.320 DM.

Gründe:

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist weiterhin nicht dargetan, daß der Wert der Beschwer für die Revision 60.000 DM übersteigt. Die nachgereichten, isolierten Angaben über Vermietungsmöglichkeiten, etwaige Zinsentwicklungen und beabsichtigte Sondertilgungen lassen weiterhin nicht die Schätzung zu, daß der eingetretene Schaden nach Abzug der Erwerbskosten - und unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % für die Feststellungsklage - 60.000 DM übersteigt. Es fehlt die erforderliche, nachvollziehbare Gegenüberstellung der entgangenen Vorteile mit den gesamten Erwerbs- und Unterhaltungskosten für die Mietwohnung. Eine solche hätte die Klägerin von sich aus mit dem ersten Antrag auf Streitwertfestsetzung vorlegen müssen.

2. Die Revision ist unzulässig, weil das Berufungsgericht sie weder zugelassen hat noch der Wert der Beschwer für den vermögensrechtlichen Anspruch 60.000 DM übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO). Für die gemäß § 554 a ZPO gebotene Entscheidung kommt es deshalb nicht mehr darauf an, daß inzwischen auch die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist (§ 554 Abs. 2 ZPO), deren Verlängerung nicht rechtswirksam durch Rechtsanwalt Dr. König beantragt werden konnte.

Ende der Entscheidung

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