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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: IX ZR 117/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 117/06

vom 11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 62.377,61 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zu den Beratungspflichten des Prozessbevollmächtigten bei dem Abschluss eines auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleichs ein. Die grundsätzliche Belehrungsbedürftigkeit des Klägers wird in dem angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt. Im Übrigen beruht es auf der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls, wonach der umfassend informierte Kläger dem Vergleich zugestimmt hat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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