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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: IX ZR 118/01
Rechtsgebiete: KO


Vorschriften:

KO § 31 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 118/01

vom 20. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 20. Januar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2001 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 63.988,10 € (125.149,85 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die unzutreffende Annahme des Berufungsgerichts, bedingter Vorsatz genüge nur bei inkongruenten Deckungen für die Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 31 Nr. 1 KO (vgl. dazu zuletzt BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, 1513), hat sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt.

Denn das Berufungsgericht hat ungeachtet des fehlerhaften Ausgangspunkts einen Benachteiligungsvorsatz der Gemeinschuldnerin zu Recht verneint.

Ende der Entscheidung

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