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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: IX ZR 118/02
Rechtsgebiete: BRAO, BGB


Vorschriften:

BRAO § 51b
BGB § 203
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 118/02

vom 8. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 8. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.255,80 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Frage des Schadenseintritts bei der Versäumung von Verjährungs- und Ausschlussfristen ist als geklärt zu betrachten (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1679). Eine Hemmung der Verjährung aus § 51b BRAO in entsprechender Anwendung des § 203 BGB, solange die fehlerhafte Rechtsauffassung des Rechtsanwalts dem Mandanten unbekannt bleibt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es vorliegend nicht um einen Anwaltsfehler bei der Prozessführung geht. Auf die Fragen, ob die sekundäre Hinweispflicht des Beklagten auch gegenüber einem Mandanten besteht, der selbst Rechtsanwalt ist, und ob sie bereits durch die Einschaltung anderer Rechtsanwälte entfallen ist, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass ein Anlass für einen sekundären Hinweis erst in der Revisionsinstanz des Vorprozesses entstanden ist und dass der Beklagte damals nicht mehr mandatiert war. Diese Feststellungen werden nicht mit Erwägungen angegriffen, die ihrerseits einen Zulassungsgrund erkennen lassen.



Ende der Entscheidung

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