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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: IX ZR 124/05
Rechtsgebiete: StBerG, BGB


Vorschriften:

StBerG § 4 Nr. 8
StBerG § 68
BGB § 195
BGB § 199
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 124/05

vom 18. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 18. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.779,33 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Grundsatzbedeutung liegt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht vor. Die Frage einer analogen Anwendbarkeit von § 68 StBerG auf Vereinigungen gemäß § 4 Nr. 8 StBerG betrifft auslaufendes Recht; dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988, in BGHZ 154, 288 nicht abgedruckt; v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f; v. 17. Juli 2008 - IX ZR 174/05) ist nicht ersichtlich. Wegen der verjährungsrechtlichen Neuregelung in §§ 195, 199 BGB, die allgemein die dreijährige Regelverjährungsfrist vorsieht, ist die von der Beschwerde angesprochene Rechtsfrage für die Zukunft gegenstandslos. Dass ihr für die Altfälle noch eine zulassungsrelevante Bedeutung zukomme, wird nicht geltend gemacht.

Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Im Hinblick darauf, dass der von der Beschwerde angeführte Hinweisbeschluss nicht von der zuletzt zuständigen Zivilkammer erlassen wurde, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die dort angeführte Rechtsansicht auch von der zur Entscheidung berufenen Zivilkammer geteilt werde. Einen Vertrauensschutz kann der Kläger insoweit nicht in Anspruch nehmen, weil die Gegenseite nach Erlass des - sachlich an sie gerichteten - Hinweises ihren Rechtstandpunkt zu einer jedenfalls entsprechenden Anwendung des § 68 StBerG vertieft und der Kläger sich auf eine neue Erörterung hierzu eingelassen hat, ohne vorsorglich auch zur Frage der Sekundärhaftung näher vorzutragen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde steht die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich nicht auf den Arglisteinwand (§ 242 BGB) berufen, in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1991 - VII ZR 126/90, NJW 1991, 974, 975; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 f). Jedenfalls durfte der Kläger, als der Beklagte auf das Anspruchsschreiben vom 14. Januar 2003 nicht mehr antwortete, nicht weiter davon ausgehen, der Beklagte werde die Einrede der Verjährung nicht erheben. Bis zum 25. November 2003 durfte der Kläger unter diesen Umständen nicht mit der Klageerhebung zuwarten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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