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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: IX ZR 125/02
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 566 Abs. 1
ZPO § 511 Abs. 2
InsO § 96
InsO § 95 Abs. 1 Satz 3
a) Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt und der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt.

b) Betrifft die Beschwer durch das angefochtene Urteil mehrere selbständige Ansprüche und kommt ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines Streitgegenstandes in Betracht, ist der Antrag unzulässig, wenn die davon ausgehende Beschwer den Betrag von 600 € nicht übersteigt.

Widerspricht der Insolvenzverwalter Belastungen des im Soll geführten Kontos des Schuldners, die im Lastschriftverfahren erfolgt sind, kann er lediglich deren Beseitigung verlangen; ein Auszahlungsanspruch steht ihm nicht zu. Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung nimmt das Kreditinstitut daher keine Verrechnung vor.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 125/02

vom

1. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 30. April 2002 (117 C 5309/01) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. Februar 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH. Die Schuldnerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Geschäftskonto.

Der Kläger widersprach mehreren auf dem Konto gebuchten Lastschriften. Die Beklagte machte die beanstandeten Buchungen im Gesamtbetrag von 1.933,65 DM auf dem Konto rückgängig. Außerdem erteilte sie eine Gutschrift von 440 DM zum Ausgleich beanstandeter Quartalsabschlüsse sowie in Rechnung gestellter Gebühren für die Ausfertigung von Bürgschaftsurkunden. Dadurch verringerte sich der Sollsaldo des Kontos um 2.373,65 DM.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Auszahlung dieses Betrages mit der Begründung, sie habe eine gemäß § 96 InsO unzulässige Verrechnung vorgenommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag ist zulässig.

1. § 566 Abs. 1 ZPO eröffnet nunmehr allgemein die Sprungrevision gegen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen. Dem Gesuch steht nicht entgegen, daß die hier ergangene Entscheidung durch das Amtsgericht erlassen worden ist, weil die Revision jetzt gegen landgerichtliche Urteile zugelassen werden kann.

Schon für das bisher geltende Recht war anerkannt, daß die Sprungrevision auch für die Urteile in Betracht kam, welche die in § 546 ZPO normierte Revisionssumme nicht erreichten (BGHZ 69, 354). Daran hat sich im Ergebnis durch die Umgestaltung des Revisionsrechts nichts geändert. In den vom Berufungsgericht entschiedenen Rechtssachen hat dieses in der Regel über die Zulassung der Revision zu befinden. Wollen die Parteien die Berufungsinstanz übergehen, fehlt es an einer entsprechenden Zulassungsentscheidung, weil eine solche für das erstinstanzliche Gericht im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dies trifft für alle Sachen zu, in denen das Berufungsgericht die Zulassungsentscheidung hätte fällen müssen, wenn die Sache bei ihm rechtshängig geworden und in der Hauptsache ein Urteil mit gleichem Inhalt ergangen wäre. Hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, soll für sie der Revisionsrechtszug offen sein, unabhängig davon, ob das Berufungsverfahren durchgeführt oder die zweite Instanz übergangen wurde.

Aus dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO gegenwärtig geltenden Ausschluß der Nichtzulassungsbeschwerde für Rechtssachen mit einer Beschwer, die 20.000 € nicht übersteigt, läßt sich ebenfalls keine Beschränkung der Sprungrevision für Sachen innerhalb dieses Wertbereichs entnehmen; denn diese Regelung ändert nichts daran, daß in jeder berufungsfähigen Sache einmal geprüft werden soll, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder eines anderen gesetzlich vorgesehenen Grundes zuzulassen ist.

2. Die weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Berufungssumme sowie die Zustimmung des Gegners, sind gegeben. Der Antrag entspricht inhaltlich den in § 566 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen.

III.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet; denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger angesprochene Frage, ob die Aufrechnung gegen einen erst nach Verfahrenseröffnung unbedingt und fällig gewordenen Masseanspruch durch § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen wird, stellt sich nicht.

1. Hat die Bank des Schuldners im Einziehungsermächtigungsverfahren das debitorisch geführte Konto ihrer Kundin belastet, so steht ihr, solange die Belastung nicht genehmigt worden ist, ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB nicht zu. Nach dem Inhalt des Girovertrages ist der Kunde ohne weiteres berechtigt, der Kontobelastung zu widersprechen und Gutschrift des belastenden Betrages zu verlangen. Der Widerspruch bringt zum Ausdruck, daß die Genehmigung nicht erteilt wird (BGHZ 95, 103, 106; 101, 153, 156; vgl. auch van Gelder, WM-Sonderbeilage Nr. 7/2001 S. 7). Der auf den Verwalter übergegangene Anspruch der Schuldnerin geht bei debitorisch geführtem Konto nur auf Korrektur der ungenehmigten Belastung. Weitergehende Rechte stehen dem Kontoinhaber nicht zu; insbesondere ein Zahlungsanspruch ist nicht entstanden (vgl. van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 59 Rdn. 6). Damit fehlt es schon im Ansatz an einer Aufrechnungslage.

2. Soweit der Kläger die Auszahlung von 440 DM begehrt, weil sich die Beklagte verpflichtet habe, wegen strittiger Abrechnungen und Abschlüsse diesen Betrag dem Konto gutzubringen, richtet sich der Anspruch ebenfalls nur auf die Korrektur der im Ergebnis unberechtigten Kontobelastung.

Im übrigen hätte der Kläger diesen Punkt allein nicht mit der Berufung angreifen können, weil der Beschwerdegegenstand 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine auf diesen Anspruch beschränkte Zulassung der Sprungrevision kommt deshalb nicht in Betracht. Ebenso wie bei Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721) reicht es nicht aus, daß ein Zulassungsgrund lediglich hinsichtlich eines selbständigen Anspruches besteht, welcher nicht die Höhe des nach dem Gesetz mindestens erforderlichen Beschwerdegegenstandes erreicht.

Ende der Entscheidung

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