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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: IX ZR 125/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 180.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach dem Schutzzweck der Verpflichtung des mit der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück beauftragten Rechtsanwalts, den Mandanten über den Stand eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens zu unterrichten, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger wollte keine eigenen Rechte am (bereits wertausschöpfend belasteten) Grundstück seines Schuldners wahren, sondern war ausschließlich an einem günstigen Erwerb dieses Grundstücks interessiert. Dass die Beklagte auf der Grundlage des unter Beweis gestellten Vorbringens des Klägers diese Absicht hätte erkennen können oder müssen, hat das Berufungsgericht jedoch verneint, ohne in zulassungsrelevanter Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang der Beratungspflichten eines Rechtsanwalts abzuweichen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.



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