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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: IX ZR 127/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 127/06

vom 6. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp

am 6. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Rückzahlung des Honorars

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Weder der I. A. GmbH (im Folgenden: IAG) noch der G. A. A. (im Folgenden: GAA) noch dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung des an sie geleisteten Honorars zu. Ihnen ist kein Schaden entstanden. Für das von ihnen gezahlte Honorar haben sie Beratungsleistungen der Beklagten erhalten, die in die Schadensberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2007 - IX ZR 5/06, WM 2008, 371, 372 Rn. 17). Zusätzliche Vergütungsansprüche hat eine etwaige unterlassene Aufklärung über Mandatsbeziehungen nicht ausgelöst. Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 8. November 2007 (aaO) besteht nicht.

2. Schadensersatzansprüche

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind, soweit sie für sich genommen eine Zulassungsrelevanz haben, nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche im Ergebnis mit Recht abgewiesen hat.

a) Der IAG stehen gegen die Beklagten wegen Bildung und Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlastenrisiko sowie wegen des Fortbestehens der Exklusiventsorgungsverträge keine Schadensersatzansprüche zu. Zwischen ihr und den Beklagten bestand insoweit kein Beratungsvertrag.

b) Schadensersatzansprüche der GAA wegen Bildung und Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlastenrisiko waren in der Berufungsinstanz nicht - mehr - streitgegenständlich. Das Landgericht hat sämtliche vom Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgewiesen. Der Kläger hat sich mit seiner Berufung nur gegen die Abweisung der Ansprüche der IAG gewandt (vgl. BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 f; v. 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, WM 1998, 1408, 1409 f; v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, 1046 Rn. 22). Gleiches gilt für etwaige Schadensersatzansprüche der GAA wegen des Fortbestehens der Exklusivmaklerverträge; insoweit ist überdies weder vorgetragen noch erkennbar, dass deren Wegfall den Kaufpreis verringert hätte.

c) Der IAG stehen gegen die Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche wegen des Abschlusses des Betriebsführungsvertrages mit der D. M. G. (im Folgenden: DMG) zu. Soweit der Kläger den Schaden daraus herleitet, dass der Vertrag von Anfang an mit seinem später geänderten Inhalt hätte abgeschlossen werden müssen, fehlt Vortrag, nach dem die DMG dazu bereit gewesen wäre. Überdies hat der Kläger die haftungsausfüllende Kausalität nicht dargelegt; auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann er sich nicht berufen: Die IAG hätte auch darauf verzichten können, die DMG oder eine andere Gesellschaft mit der Betriebsführung zu beauftragen.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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