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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: IX ZR 134/06
Rechtsgebiete: InsO, AktG


Vorschriften:

InsO § 134 Abs. 1
InsO § 135 Nr. 2
InsO § 143
AktG § 52 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 134/06

vom 9. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 9. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 10 Mio. € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Soweit das Berufungsurteil die Insolvenzanfechtung nach § 135 Nr. 2, § 143 InsO nicht hat durchgreifen lassen, beruht die angefochtene Entscheidung auf keinen zulassungserheblichen Erwägungen des Berufungsgerichts.

a) Nach den Feststellungen und dem unstreitigen Akteninhalt lag bei Ausscheiden der Beklagten als Gesellschafterin der Schuldnerin am 29. Januar 1998 nicht nur kein Insolvenzgrund, sondern auch kein Fall der Kreditunwürdigkeit vor. Dies ergibt sich aus einer Reihe von Umständen, insbesondere dem zeitlichen Abstand der Veräußerung zur Finanzierungskrise der Gesellschaft, die durch die Refinanzierungsvereinbarung überwunden werden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1995 - II ZR 281/94, ZIP 1996, 275, 276; v. 30. Januar 2006 - II ZR 357/03, ZIP 2006, 466 f), aus der zum Bilanzstichtag 30. September 1997 unstreitig vorhandenen Eigenkapitalausstattung, dem damals zu Sicherungszwecken zur Verfügung stehenden freien Umlaufvermögen (Forderungsbestand, Warenbestand) über insgesamt rund 450 Mio. DM und dem am Ende des ersten Geschäftsjahres nach dem Unternehmensverkauf nicht annähernd ausgeschöpften Betriebsmittelkredit. Nach Lage des Falles kann auch nicht angenommen werden, dass ein unbeteiligtes Unternehmen (neben zwei anderen) - sachverständig beraten - für eine kreditunwürdige Gesellschaft einen Kaufpreis in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages bietet, der überdies von einem Sachverständigen im Verfahren nach § 52 Abs. 4 AktG auf der Grundlage der schon damals bekannten Faktoren als angemessen beurteilt worden ist.

Die hier zu beurteilenden Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte mehr als drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft sind schon deshalb nicht unter § 135 Nr. 2 InsO zu fassen.

b) Abgesehen hiervon liegt dem Streitfall kein Sachverhalt zugrunde, der im Kern mit demjenigen zu vergleichen ist, der Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2006 (II ZR 133/05, ZIP 2006, 2272 m. Anm. Gehrlein BB 2006, 2711) war. In dem dort entschiedenen Fall waren die Voraussetzungen der kapitalersetzenden Funktion des Darlehens festgestellt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

2. Eine Anfechtung der Zahlungen als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO scheidet nach der Rechtsprechung des Senats aus, weil die Schuldnerin mit den beiden Zahlungen über 80 Mio. und 10 Mio. DM auch ihre eigenen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten aus dem Stundungsdarlehensvertrag zum Erlöschen gebracht hat. Auf die Werthaltigkeit der gegen sie gerichteten Ansprüche des Anfechtungsgegners kommt es in einem solchen Fall nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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