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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: IX ZR 135/98
Rechtsgebiete: BGB, BRAO


Vorschriften:

BGB § 477 Abs. 1 Satz 1
BRAO § 51 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 135/98

vom

15. Juli 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 15. Juli 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Wert der Beschwer für das Revisionsverfahren: 286.209,70 DM.

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht stellt unanfechtbar fest (BU S. 19 f), daß auf den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der G. deutsches materielles Recht anzuwenden war. Dies entspricht dem eigenen, schon damals unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin im Vorprozeß (S. 4 ihres Schriftsatzes vom 27. September 1989 an das LG Kassel, 11 O 70/87). Dann waren etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Verkäuferin aufgrund von deren Rücktrittserklärung gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB insgesamt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70, NJW 1972, 246, 247) spätestens im Februar 1986 verjährt. Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten verjährte dementsprechend nach § 51 BRAO a.F. jedenfalls im Februar 1992 (vgl. BU S. 16 f).



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