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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: IX ZR 136/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 675

Entscheidung wurde am 19.05.2008 korrigiert: statt "II." muß es "Entscheidungsgründe:" heißen
Zur Frage der Anwendung des "Gebotes des sichersten Weges" bei der anwaltlichen Prüfung von Verjährungsfristen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 136/07

Verkündet am: 13. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2004 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage in Höhe von 40.578,81 € und die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in Höhe von 12.969,05 €, jeweils nebst geltend gemachter Zinsen, abgewiesen hat.

Im vorgenannten Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger erlitt bei seinem Vermögensberater Dr. R. Verluste infolge fehlgeschlagener Geldanlagegeschäfte. Zum Ausgleich hierfür vereinbarten beide im März 1983 ein besonderes Entschädigungskonzept. Danach nahm der Kläger bei einer Hypothekenbank ein Darlehen in Höhe von 450.000 DM auf, das mit einer Hypothek auf einem zu diesem Zweck für 750.000 DM erworbenen Grundstück in Frankfurt-Höchst besichert wurde. Dieses Grundstück war mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude bebaut, dessen Mieterträge dem Kläger zu Gute kommen sollten. Den zum Erwerb des Grundstücks noch fehlenden Betrag finanzierte der Kläger aus eigenen Mitteln. Gemäß der im März 1983 getroffenen Vereinbarung erhielt der Kläger aus dem aufgenommenen Darlehen 375.000 DM zur eigenen Verfügung, den Restbetrag sollte Dr. R. für weitere Börsengeschäfte verwenden. Ferner wurde vereinbart, dass Dr. R. "alle mit der Hypothekenaufnahme in Verbindung stehenden Kosten" zu übernehmen hatte.

Das Darlehen wurde zunächst für zwei Jahre mit 4 % verzinst. Ab April 1985 erhöhte sich der Zinssatz auf 8,3 %. Dr. R. weigerte sich, den über 4 % hinausgehenden Zinssatz zu tragen, und überwies dem Kläger lediglich Zinsen in bisheriger Höhe. Der Kläger kam für den Mehrbetrag bis Ende 1986 selbst auf. Danach war er nicht mehr in der Lage, den erhöhten Zinssatz aufzubringen. Als die Darlehensgeberin die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieb, veräußerte der Kläger im Frühjahr 1987 das Anwesen. Mit dem erzielten Kaufpreis führte er das Darlehen zurück. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Tilgung des Darlehens durch einen von Dr. R. zugunsten des Klägers finanzierten Lebensversicherungsvertrag erfolgte, dessen Versicherungssumme Ende März 2008 fällig sein sollte. Auch die hierfür zu zahlenden Prämienbeträge stellte Dr. R. ein.

Im Auftrag des Klägers erhob Rechtsanwalt P. Zahlungsklage gegen Dr. R. u.a. wegen der ausgebliebenen Zinszahlungen. Die Klage hatte abzüglich des Steuervorteils Erfolg. Im Frühjahr 1994 betraute der Kläger die Sozietät der Beklagten mit der Prüfung weiterer Ansprüche gegen Dr. R. . Mit Schreiben vom 20. September 1994 teilte der frühere Beklagte zu 3 dem Kläger mit, es komme möglicherweise ein Beratungsverschulden von Rechtsanwalt P. in Betracht, weil dieser die durch den Notverkauf entgangenen Mieteinnahmen im angestrengten Klageverfahren nicht geltend gemacht habe. Am 1. Januar 1995 trat der Beklagte zu 2 in die Sozietät der Beklagten ein. Am 31. Mai 1995 erhoben die Beklagten im Namen des Klägers Klage gegen Dr. R. , mit der hinsichtlich eines Teilbetrages von 100.000 DM Schadensersatz wegen der in der Zeit von 1987 bis März 2008 entgangenen Mieteinnahmen verlangt wurde. Die Klage wurde vom Landgericht Frankfurt a.M. abgewiesen, weil der Ersatzanspruch der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterliege. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde zurückgewiesen.

Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten bei ordnungsgemäßer Beratung von einer Klageerhebung gegen Dr. R. absehen müssen. Sie hätten daher für die unnötig entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt 25.365,25 DM aufzukommen. Die Beklagten hätten ferner auf die Möglichkeit hinweisen müssen, gegen Rechtsanwalt P. vorzugehen, weil dieser es unterlassen habe, die entgangenen Mieteinnahmen gegen Dr. R. in unverjährter Zeit geltend zu machen. Mit Ablauf des Jahres 1994 seien die Regressansprüche gegen diesen Anwalt verjährt. Die Beklagten müssten daher die dem Kläger entgangenen Mieteinnahmen aus den Jahren 1987 bis März 2008 ersetzen. Insoweit macht der Kläger einen auf 974.634,75 DM bezifferten Teilanspruch geltend. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 für begründet erachtet und gegen die Beklagten zu 3 und zu 4 rechtskräftig abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich des Beklagten zu 1 uneingeschränkt weiter, bezüglich des Beklagten zu 2 nur insoweit, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe der geltend gemachten Anwalts- und Gerichtskosten abgewiesen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat nur teilweise Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine anwaltliche Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von Verjährungsbestimmungen könne den Beklagten nicht angelastet werden. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen Dr. R. sei noch nicht verjährt, weil der Anspruch der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliege. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. finde auf die dem Kläger entgangenen Mietansprüche keine Anwendung. Der Ersatzanspruch sei dem Grunde nach bereits entstanden, als der Kläger das Hausanwesen wegen Zahlungsverzuges des Dr. R. verkauft habe. Der Anspruch sei deshalb auf eine einheitliche Leistung gerichtet, die sich aus einem Vergleich des Vermögens des Klägers zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses mit seinem Vermögen bei ordnungsgemäßer Erfüllung ergebe. Eine wiederkehrende Leistung scheide daher aus. Auch könne der Kläger keinen Ersatz der im Verfahren gegen Dr. R. entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verlangen, weil diese Klage nicht wegen Verjährung hätte abgewiesen werden dürfen.

2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unterliegen die Ersatzansprüche gegen Dr. R. der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB.

a) Nach der ursprünglichen Vereinbarung hatte Dr. R. dem Kläger die monatlichen Zinsen für das aufgenommene Darlehen zu entrichten. Hierbei handelte es sich um einen Anspruch, der auf wiederkehrende Leistungen gerichtet war. Auch der hieraus sich ergebende Ersatzanspruch, bezogen auf die entgangenen Mieteinnahmen, ist ein Anspruch, der wiederkehrende Leistungen betrifft.

Der vom Kläger geltend gemachte Ersatzanspruch bezieht sich nicht auf eine einheitliche Leistung. Die Frage, ob der Kläger für sein Mietobjekt Miete erzielt hätte, richtet sich nach den jeweiligen Zeiträumen, auch konnte der Kläger Mietverluste nur für bereits abgelaufene Mietzeiten beanspruchen. 1994 und 1995, als die Beklagten mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers betraut waren, war der Ersatzanspruch nur für die bereits eingetretenen Mietverluste fällig. Dieser Ersatzanspruch war daher von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (vgl. BGHZ 98, 174, 182; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215).

b) Der spezielle Schutzzweck des § 197 BGB liegt darin zu verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt (BGHZ 31, 329, 335; 80, 357, 358; 98, 174, 184; Motive Bd. I, S. 305). Daneben ist eine Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, dass es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliegt (vgl. BGHZ 31, 329, 335; 98, 174, 184).

Diese Zielsetzung des § 197 BGB rechtfertigt seine Anwendung auch im vorliegenden Fall: Die Gefahr des "Aufsummens" besteht in gleicher Weise bei den hier in Rede stehenden Ersatzansprüchen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass Schadensersatzansprüche, soweit sie auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, unter die kurze Verjährungsfrist der §§ 197, 201 BGB fallen (BGHZ 98, 174,187; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, aaO; Beschl. v. 2. März 1993 - XI ZR 133/92, NJW 1993, 1384).

3. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand lässt sich eine vom Beklagten zu 1 zu vertretende anwaltliche Pflichtverletzung bezogen auf die Beurteilung der Verjährungsfrage im Jahre 1994 sowie die Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen Rechtsanwalt P. nicht ausschließen.

a) Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 928; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419; v. 1. März 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2486, z.V.b. in BGHZ 171, 261).

aa) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, aaO). Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (BGH, Urt. v. 1. März 2007 - IX ZR 261/03, aaO; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 558). Auch wenn die Beklagten im Jahre 1994 nur mit der Prüfung von Ansprüchen gegen Dr. R. beauftragt worden sein sollten, so schließt dies, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht aus, dass hierbei auch etwaige Ansprüche gegenüber Rechtsanwalt P. mit einzubeziehen waren.

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anwalt den Mandanten auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506).

cc) Hinsichtlich der von den Beklagten in ihrem Schreiben vom 20. September 1994 angesprochenen Regressansprüche gegen Rechtsanwalt P. drohte der Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1994. Maßgeblich war insoweit die dreijährige Verjährungsfrist des § 51b BRAO. Diesen Ansprüchen kam deshalb besondere Bedeutung zu, weil Ersatzansprüche gegen Dr. R. wegen entgangenen Mieteinnahmen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterlagen und deshalb für die auf die Jahre 1987 bis 1989 bezogenen Ansprüche bereits 1994 Verjährung eingetreten war. Unter diesen Umständen konnten die Ersatzansprüche für den genannten Zeitraum nur noch über eine Inanspruchnahme von Rechtsanwalt P. durchgesetzt werden. Dies hätten die Beklagten erkennen müssen. Jedenfalls nach dem gerade für Verjährungsfragen maßgeblichen "Gebot des sichersten Weges" (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, aaO; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823; Zugehör, aaO Rn. 576) hätten die Beklagten die Gefahr erkennen müssen, dass es im Hinblick auf die zu § 197 BGB ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 98, 174,187; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, aaO; Beschl. v. 2. März 1993 - XI ZR 133/92, aaO) nahe lag, auch die gegen Dr. R. gerichteten Ersatzansprüche der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB zu unterwerfen. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Vorbringen des Klägers haben die Beklagten hierauf pflichtwidrig nicht hingewiesen.

b) Ob die damit in Betracht kommende Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat, wird das Berufungsgericht nach den zur haftungsausfüllenden Kausalität entwickelten Grundsätzen zu beurteilen haben.

Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646; v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743; v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, aaO S. 421). Der Anwalt kann den Anscheinsbeweis entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071, 2072).

c) Als Schaden kommt aber nach den vorstehenden Ausführungen zu § 197 BGB [vorstehend Ziff. 2a] nur ein Verlust der Mieterträge für die Jahre 1987 bis 1989 in Betracht. Die auf die nachfolgenden Jahre bezogenen Ersatzansprüche waren dagegen gegenüber Dr. R. noch nicht verjährt, so dass durch Klageerhebung gegen ihn das Schadensinteresse des Klägers hinreichend berücksichtigt werden konnte. Den Mietausfallschaden hat der Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum mit jährlich 18.000 DM beziffert. Aus dem Versäumnis, gegen Rechtsanwalt P. keine Klage erhoben zu haben, ist kein weiterer Schaden entstanden. Daher hat die weitergehende Revision insoweit keinen Erfolg.

4. Ob und in welchem Umfang die von den Beklagten am 31. Mai 1995 erhobene Klage gegen Dr. R. zu einem Schaden des Klägers geführt hat, lässt sich nach dem bisherigen Sachstand noch nicht feststellen.

a) Soweit mit der Klage der bereits nach § 197 BGB verjährte Zeitraum von 1987 bis 1990 geltend gemacht wurde, war die Klage unbegründet. Dies hätten die Beklagten beachten müssen; insoweit liegt eine Pflichtverletzung vor. Da die auf 100.000 DM bezifferte Klage aber als Teilklage ausgewiesen war, die sich auch auf den nachfolgenden Zeitraum erstreckt hat, kommt für die damit verbundene teilweise Klageabweisung allenfalls eine anteilsmäßige Kostenbelastung in Betracht, deren Berechnung dem Berufungsverfahren vorbehalten bleibt.

b) Im Übrigen hätte aber die Klage - bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung eines auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Begehrens (§ 258 ZPO im Rahmen ordnungsgemäßer Antragstellung, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - nicht wegen Verjährung abgewiesen werden dürfen. Für die Entscheidung des Regressrichters ist allein die objektiv zutreffende rechtliche Beurteilung maßgeblich (BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, 227; BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 44/04, DB 2008, 178 f). Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das frühere Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts genommen hätte (BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 44/04, aaO, S. 179; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1063; Ganter NJW 1996, 1310, 1312). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen jeweils einer sukzessiven Verjährung unterliegt, waren die mit der Teilklage geltend gemachten Ansprüche ab 1991 nicht verjährt. Ob sie auch im Übrigen begründet waren, ist bislang nicht festgestellt.

5. Soweit die Revision den Schadensersatzanspruch nunmehr darauf stützen will, dass die Anwälte die Verjährungsproblematik nicht ordnungsgemäß aufbereitet und die Ansprüche gegen Dr. R. nicht ausreichend begründet hätten, war ein derartiges Fehlverhalten nicht Gegenstand des Prozesses in den Vorinstanzen. Gleiches gilt hinsichtlich der Ansicht, die Beklagten hätten nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Einlegung der Revision raten müssen. Die Revision zeigt entsprechenden Vortrag nicht auf. Der Vorwurf richtete sich in den Tatsacheninstanzen ausschließlich dagegen, überhaupt Klage gegen Dr. R. erhoben zu haben. Das nunmehr geltend gemachte Fehlverhalten bildet einen anderen Streitgegenstand. Dessen Einführung in der Revisionsinstanz ist dem Kläger durch § 559 ZPO verwehrt. Es besteht daher keine Veranlassung, auf die von der Revision insoweit erörterten Rechtsfragen einzugehen.

III.

Das angefochtene Urteil ist danach im angeführten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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