Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 139/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 717 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 139/02

vom

18. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 18. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 25.363,91 € festgesetzt.

Gründe:

Die Frage, ob § 717 Abs. 2 ZPO auf Prozeßvergleiche entsprechend anwendbar ist, mag rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben. Sie wird jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die Beschwerde keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen vermag, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereicherungsanspruch zuerkannt hat. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück