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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: IX ZR 141/08
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 14. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 274.470,93 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Rügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch.

1.

Dem Berufungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, bei der Würdigung der Zeugenaussagen eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung getroffen zu haben.

Das Berufungsgericht ist den Aussagen der vernommenen Zeuginnen nicht gefolgt, weil wegen ihrer wiederholten Befragung und der gemeinsamen Aufarbeitung des Vorganges die Möglichkeit einer Vermischung der Erinnerung und einer Verfestigung des Ergebnisses gemeinsam erarbeiteter, möglicherweise auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhender "Rekonstruktionen" des Vorgangs nahe liege. In Einklang damit hat bereits das Erstgericht angenommen, dass die Zeuginnen das Geschehen nicht mehr aus der eigenen Erinnerung heraus schildern, sondern vielmehr ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, wie es sich nach ihren gemeinsamen "Recherchen" ergeben hat. Angesichts dieser der Sache nach übereinstimmenden Würdigung beider Tatgerichte ist es für die revisionsrechtliche Prüfung ohne Bedeutung, ob das Oberlandesgericht zutreffend zwischen den Begriffen "der Glaubhaftigkeit einer Aussage" und der "Glaubwürdigkeit des Zeugen" (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1991 - IV ZR 74/90, NJW 1991, 3284) unterschieden hat.

2.

Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die weitere Beweiswürdigung wendet, liegt ein Gehörsverstoß nicht vor.

Das Oberlandesgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen und jeder Zeugenäußerung ausdrücklich in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Seine Feststellungen über die Farben der Eingangsstempel an den verschiedenen Zweigstellen des Amtsgerichts Chemnitz werden durch die Stellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts vom 5. Oktober 2004 uneingeschränkt bestätigt. Eine weitere Aufklärungsverpflichtung des Berufungsgerichts war auch nach dem Inhalt der übrigen widerspruchsfreien Stellungnahmen des Präsidenten des Amtsgerichts Chemnitz aus revisionsrechtlicher Sicht nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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