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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: IX ZR 141/99
Rechtsgebiete: BGB, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB § 151 Satz 1
VerbrKrG § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 141/99

vom

18. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 206.605,18 DM

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Der Schuldbeitritt ist im Hinblick auf § 151 Satz 1 BGB spätestens mit der Klagebegründungsschrift vom 29. Dezember 1997 wirksam geworden. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß das pactum de non petendo vom 26. Februar 1996 selbst eine entgeltliche Kreditgewährung im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG zum Inhalt gehabt hätte: Das zweite Teilurteil vom 4. Oktober 1996 sprach zwar lediglich 5 % Fälligkeitszinsen zu, behielt aber die Entscheidung über die geltend gemachten, höheren Verzugszinsen vor. Die Erstattung angefallener Beratungskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 Abs. 1 BGB) ist ebenfalls kein Entgelt.

Ende der Entscheidung

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