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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: IX ZR 146/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO a.F. § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 146/00

vom 18. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und Neskovic am 18. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 51.129,19 € (= 100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsurteil läßt Rechtsfehler nicht erkennen (§ 554b ZPO a.F.). Eine gesamtschuldnerische Treuhänderhaftung des Beklagten wäre hier erst in Betracht gekommen, wenn die vereinbarte gemeinschaftliche Treuhand in Vollzug gesetzt worden wäre und der Beklagte zumindest eine Mitberechtigung an den vom Kläger eingezahlten Anlagegeldern erlangt hätte. Dazu ist es nicht gekommen.



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