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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: IX ZR 146/98
Rechtsgebiete: ZPO, BNotO, VONot, BGB


Vorschriften:

ZPO § 554 b
BNotO § 19
BNotO § 24
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3
VONot § 18 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 3
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 278
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 146/98

vom

17. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. März 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 850.000 DM.

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Das Berufungsgericht hat aufgrund rechtsfehlerfreier Feststellungen zu Recht angenommen, daß die Beklagte, soweit sie am Vollzug des von ihr beurkundeten Kaufvertrages mitzuwirken hatte, ihre Amtspflicht gegenüber den Klägern fahrlässig verletzt hat (§§ 19, 24 BNotO i.V.m. § 18 Abs. 1 VONot), weil sie den Klägern, die selbst die Vorlasten des gekauften Grundstücks abzulösen hatten, in ihrem Schreiben vom 16. November 1995 weder die Ablösebeträge noch deren Gläubiger mitgeteilt hat. Weiterhin hat das Berufungsgericht den Einwand aus §§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, 839 Abs. 3 BGB rechtsfehlerfrei verneint.

Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, daß den Klägern ein Mitverschulden der finanzierenden Bank anzurechnen ist (§§ 254 Abs. 1, 278 BGB), weil diese an die Verkäufer gezahlt hat, ohne die Ablösung von Vorlasten in Betracht zu ziehen. Ein solches Mitverschulden fällt jedoch gegenüber dem schuldhaften Schadensbeitrag der Beklagten nicht rechtserheblich ins Gewicht. Die rechtsunkundigen Kläger konnten ihre schwierige Aufgabe, mit Hilfe der finanzierenden Bank die Vorlasten des gekauften Grundstücks abzulösen, nur dann bewältigen, wenn die Beklagte ihre gemäß Ziffer IV des Kaufvertrages übernommene Amtspflicht, den Klägern die Ablösebeträge und deren Gläubiger mitzuteilen, ordnungsgemäß erfüllte. Die grob fahrlässige Verletzung dieser Pflicht hat den geltend gemachten Schaden in einem solchen Maße heraufbeschworen, daß die Beklagte diesen allein zu tragen hat.



Ende der Entscheidung

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