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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: IX ZR 150/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 150/07

vom 25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 25. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 98,60 € festgesetzt.

Gründe:

Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Beide Parteien haben schriftsätzlich die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat während des Revisionsverfahrens den Kläger in dem mit der Klage erstrebten Umfang freigestellt, nachdem sein Rechtsstandpunkt durch das Senatsurteil vom 24. April 2008 - IX ZR 53/07, WM 2008, 1229 gestützt wurde.

Ende der Entscheidung

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