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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: IX ZR 151/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 308
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
BGB § 215 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 151/03

vom 9. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 51.459,15 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Ein Verstoß gegen § 308 ZPO liegt nicht vor. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (dort S. 8) hat der Kläger sich in erster Instanz auf eine Verletzung anwaltlicher Pflichten schon im Vorfeld des Änderungsvertrages berufen (§ 314 Satz 1 ZPO); diese Feststellung ist nicht widerlegt (§ 314 Satz 2 ZPO; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 314 Rn. 6). Den Vortrag hat er in zweiter Instanz fallen gelassen, so dass das Berufungsgericht hierüber nicht ab-schließend zu entscheiden brauchte. Im Übrigen trifft die Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, die Entscheidung des Landgerichts habe den Verlust einer Aufrechnungsbefugnis nach § 215 BGB n.F. zur Folge, nicht zu (BGH, Urt. v. 5. Juli 1965 - VII ZR 89/63, WM 1965, 1181, 1183; v. 24. Juni 1971 - VII ZR 254/69, DB 1971, 1619).

2. Eine entscheidungserhebliche Divergenz liegt nicht vor, soweit das Berufungsgericht die Klage auf Ersatz der in der ersten Instanz des Vorprozesses entstandenen Verfahrenskosten abgewiesen hat. Abgesehen von der Frage, ob die Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgründe in Bezug auf die Alternativbegründung des Berufungsgerichts dargelegt hat, ist diese Begründung rechtsfehlerfrei. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt nicht vor; das Berufungsgericht ist nicht von einer "nur dilatorische(n) Prozessführung" ausgegangen. Die Vorinstanz brauchte den anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht auf seine Darlegungs- und Beweislast zur haftungsausfüllenden Kausalität hinzuweisen. Bereits das Landgericht hatte auf Seite 14 seines Urteils ausgeführt, dass dem Kläger die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht zur Seite steht.

3. Aus dem zuletzt genannten Grund liegt auch insoweit kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, als die Klage auf Ersatz der in zweiter Instanz entstandenen Prozesskosten abgewiesen worden ist.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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