Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: IX ZR 154/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 154/98

vom

17. Juni 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 17. Juni 1999 beschlossen:

Die Revisionen des Klägers und der Widerbeklagten zu 2 bis 4 gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Februar 1998 werden nicht angenommen.

Der Kläger und die Widerbeklagten zu 2 bis 4 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 680.731,31 DM.

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).

Die seinerzeit vom Widerbeklagten zu 2 angestellte rechtliche Beurteilung war insoweit unrichtig, als es sich bei den insgesamt getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Beklagten zu 1 und dessen früheren Mitgesellschafter A. nicht um ein Scheingeschäft handelte. Die Abreden waren, was die angestrebten Rechtsfolgen betrifft, ernstgemeint. Ob sie auch ausreichend beurkundet waren, hing davon ab, ob es genügte, daß ihre Zusammengehörigkeit - wenn auch in für Außenstehende verschleierter Form - in dem ebenfalls notariell beurkundeten Vorvertrag vom 7. August 1992 zum Ausdruck kam. Insoweit war eine schwierige, nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu beantwortende Rechtsfrage zu beurteilen. Der Widerbeklagte zu 2 hätte dem Beklagten zu 1 den von ihm aufgezeigten, außerordentlich kostenträchtigen Weg nicht anraten dürfen, ohne diesen auf das große Risiko eines Prozeßverlusts deutlich hinzuweisen. Das hat er nach der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht getan.

Ende der Entscheidung

Zurück