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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: IX ZR 155/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 138
ZPO § 138 Abs. 3
BGB § 667
BGB § 670
BGB § 675
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 155/05

vom 13. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 13. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.094,91 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang bezeichneten Rechtsfragen und Rechtssätze sind nicht entscheidungserheblich; sie sind überdies, was die Auslegung von § 138 ZPO anbetrifft, im Grundsatz geklärt (vgl. BGHZ 100, 190, 195 f; 109, 47, 54 f).

1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ausgleich des (negativen) Schlusssaldos ihrer auf Anderkonto geführten Treuhandverwaltung einschließlich Zinsen und Bankgebühren nebst Feststellung der Einstandpflicht der Beklagten für weitere Kreditkosten. Anspruchsgrundlagen sind die §§ 675, 670 BGB. Dieser Anspruch besteht nur, soweit die von der Beklagten unstreitig unmittelbar und mittelbar zur Ausführung des Auftrags erbrachten Zahlungen auf das Treuhandanderkonto, die als selbständige Forderungen nach § 667 BGB erste Alternative zu beurteilen wären, zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichten (vgl. BGHZ 105, 263, 265; BGH, Urt. v. 5. Mai 1983 - III ZR 187/81, NJW 1983, 2879, 2880 unter I. 2. b; v. 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295 unter II. 1. a).

2. Wie beide Vorinstanzen im Kern übereinstimmend und zutreffend angenommen haben, ist die von der Klägerin zur Begründung des eingeforderten Saldos vorgelegte Buchliste (Anlage zum Schriftsatz vom 30. Mai 2001, GA I 173-196) in wesentlichen Teilen nicht einlassungsfähig. Die in der "Haben"-Spalte verzeichneten Auslagen sind mit ihren in der "Text"-Spalte enthaltenen Kurzbezeichnungen nicht durchweg, aber doch in vielen Einzelfällen so ungenau beschrieben, dass sie aus sich selbst heraus nicht verständlich sind und auch für die Beklagte eine Zuordnung zu bestimmten Forderungen, deren Erfüllung sie schuldete, anhand der Liste nicht möglich war. Dieser Mindestanforderung musste aber das Klagevorbringen genügen. Die Nachforschungspflicht der Beklagten setzte erst ein, wenn aus dem Sachvortrag der Klägerin selbst ersichtlich war, welche Verbindlichkeiten sie für die Beklagte getilgt haben wollte.

Zieht man den nicht einlassungsfähigen Teil der Buchungsliste von den Ausgaben ab, die der Klage zugrunde liegen, so ist nicht erkennbar, dass für die Klägerin eine nach § 670 BGB ersatzfähige Unterdeckung des Treuhandkontos verbleibt. Dieser Abzug ist geboten, weil in den Grenzen, in denen die Beklagte sich nicht weiter einzulassen brauchte, auch ihr einfaches Bestreiten genügte, um dem fiktiven Zugeständnis gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zu entgehen. Bei diesem Sachstand schuldete die Beklagte gemäß § 670 BGB auch keinen Ersatz der auf den Negativsaldo entfallenden Sollzinsen, welche die Klägerin zu tragen hatte. Die Klage ist zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

Ende der Entscheidung

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