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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: IX ZR 157/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 129 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1
a) Stellt der Pfändungsgläubiger die Verfügungsmacht des Schuldners über sein Geschäftskonto durch eine Erklärung gegenüber dem Drittschuldner zeitweise wieder her, beruht eine nachfolgende Überweisung des Schuldners auf dessen Rechtshandlung im Sinne der Vorsatzanfechtung (Anschluss an BGHZ 162, 143).

b) Zur Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 157/06

Verkündet am: 25. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH (i.F.: Schuldnerin), das auf Antrag der Schuldnerin vom 30. September 2003 am 16. Oktober 2003 eröffnet wurde.

Am 11. April 2003 erließ das Finanzamt wegen Lohn- und Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 221.984,72 € eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die die Ansprüche der Schuldnerin aus der Geschäftsbeziehung mit der Bank betraf. Erfasst wurden unter anderem alle Ansprüche aus allen Konten auf Durchführung von Überweisungen. Diese Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 14. April 2003 zugestellt. Das Finanzamt schränkte die Einziehungsanordnung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs dahin ein, dass die Drittschuldnerin ermächtigt wurde, bis zu einer bestimmten Frist direkt an die Schuldnerin zu zahlen. Darauf veranlasste diese in der Zeit vom 16. April bis zum 10. Juni 2003 Überweisungen der Drittschuldnerin von ihrem Geschäftskonto an das Finanzamt in Höhe von insgesamt 120.697,27 €.

Die auf Rückgewähr dieser Zahlungen gerichtete Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, es liege keine Rechtshandlung der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO vor. Dem beklagten Land habe zudem ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO zugestanden. Auch fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend prüfen, ob das Berufungsgericht zu Recht einen Anfechtungsanspruch des Klägers aus §§ 133, 143 Abs. 1 InsO verneint hat.

1. Das Berufungsgericht hat die für jede Insolvenzanfechtung erforderliche Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) verneint. Aus seinen Feststellungen ergibt sich jedoch nicht, ob die Zahlungen der Schuldnerin sich im Rahmen einer ihr von der Drittschuldnerin eingeräumten Kreditlinie (oder eines Guthabens) gehalten haben oder ob die Drittschuldnerin lediglich Kontoüberziehungen geduldet hatte. Den Vortrag des Klägers, das gepfändete Geschäftskonto sei in der Zeit zwischen der Zustellung der Pfändungsverfügung und der Insolvenzantragstellung debitorisch gewesen, hat das beklagte Land nach dem vom Berufungsgericht einschränkungslos in Bezug genommenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils bestritten.

a) Wenn die von der Anfechtung erfassten Überweisungen aus einem Guthaben erfolgt sein sollten, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung. Diese tritt ein, wenn die spätere Masse durch eine Rechtshandlung verkürzt wird, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f; 155, 75, 80 f). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Anfechtungsgegner aufgrund eines Pfändungspfandrechts zur abgesonderten Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO) aus dem überwiesenen Guthaben bei der Drittschuldnerin berechtigt war (BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809). So liegt es hier; der Beklagte hat durch seine Vollstreckungsmaßnahme gegen die Schuldnerin ein insolvenzbeständiges Absonderungsrecht erlangt. Dahinstehen kann, ob der Kläger das Pfändungspfandrecht angefochten hat. Die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Pfändung einer künftigen Forderung richtet sich gemäß § 140 Abs. 1 InsO nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (BGHZ 135, 140, 148; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809). Hier ist die im Voraus gepfändete Forderung noch vor der gesetzlichen Krise entstanden, so dass das Pfändungspfandrecht nicht als inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO anfechtbar ist.

Im Falle von Überweisungen aus einem Guthaben überschritten diese den Wert des in der Zeit vor dem Beginn des Dreimonatszeitraums entstandenen Pfandrechts nicht. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt daher nicht vor (vgl. BGHZ 157, 350, 355; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898).

b) Im Ergebnis nicht anders verhält es sich, wenn die Zahlungen aus lediglich geduldeten Überziehungen erfolgt sind. Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden (BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, z.V.b. in BGHZ). Die in dem vorgenannten Urteil offen gebliebene Frage einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung (aaO S. 436) bedarf auch hier keiner Entscheidung; dafür, dass die Drittschuldnerin für ihren Darlehensrückzahlungsanspruch über (bessere) Sicherheiten verfügt habe, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts.

c) Anders kann der Fall liegen, wenn die Überweisungen sich im Rahmen einer ungekündigten Kreditlinie gehalten haben.

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt in die offene Kreditlinie gepfändet hat. Ist dies zu verneinen, wäre die Zahlung an das beklagte Land erfolgt, ohne dass diesem ein Pfändungspfandrecht zugestanden hätte; dann stünde die Gläubigerbenachteiligung nicht infrage.

An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man die Pfändungsverfügung dahin auslegt, dass diese auch die offene Kreditlinie erfasst hat (vgl. BGHZ 93, 315, 321 ff). Eine Verkürzung der Masse ist grundsätzlich auch in Fällen zu bejahen, in denen der Schuldner mit den Mitteln eines ihm zuvor zur Disposition gestellten Kredits einen Gläubiger befriedigt hat (BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, ZIP 2001, 1248 f; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490); der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist mit dessen Abruf pfändbar (BGHZ 147, 193, 195 ff). Beim Dispositionskredit geht der Auszahlungshandlung der Bank stets der Abruf durch den Kunden voraus, mit dem das Darlehensangebot angenommen und damit der Anspruch auf Auszahlung begründet wird (BGHZ 147, 193, 195). In diesem Fall besteht - möglicherweise nur für kurze Zeit - ein Darlehensanspruch von Rechts wegen und die Pfändung, die mit dem Abruf als vorgenommen gilt (BGHZ 157, 350, 355 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, WM 2004, 669, 670), kann Wirkung entfalten.

Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungspfandrechts richtet sich jedoch nach § 140 Abs. 1 InsO. Es entsteht, da zunächst eine zukünftige Forderung gepfändet worden ist, mit dem Abruf (BGHZ 157, 350, 353 ff). Bis zum Zeitpunkt der Überweisung stand dem Beklagten folglich kein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht zu. Ein solches kann daher eine Gläubigerbenachteiligung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht hindern.

2. Im Falle einer Überweisung aus der offenen Kreditlinie kann die für den Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung des Schuldners nicht zweifelhaft sein; die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einem Missverständnis des Senatsurteils vom 10. Februar 2005 (BGHZ 162, 143). Zwar fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners, wenn dieser nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden (BGHZ 162, 143, 147 ff). So liegt es hier jedoch nicht. Der für die Pfändbarkeit der Darlehensforderung erforderliche Abruf der Kreditmittel ist höchstpersönlicher Natur und unzweifelhaft eine vom Willen des Schuldners getragene Handlung; dieser hätte die Überweisungen ohne weiteres auch unterlassen können.

III.

Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht wird die zum Stand des Geschäftskontos im Zeitpunkt der angefochtenen Überweisungen erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Gegebenenfalls wird es den Vortrag der Parteien zu der Frage, ob die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte und der Beklagte dies wusste, zu würdigen haben. Dabei kann der Frage, ob ein ernsthafter Sanierungsversuch vorlag, Bedeutung zukommen (vgl. etwa HambKomm-InsO/Rogge, InsO 2. Aufl. § 133 Rn. 18, 41 m.w.N.).

Für den Fall einer Zahlung aus einem ungenehmigten Überziehungskredit haben die Parteien zugleich Gelegenheit, zu der nach dem Senatsurteil vom 11. Januar 2007 (IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, 437 f, z.V.b. in BGHZ) entscheidungserheblichen Frage einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung infolge von Banksicherheiten vorzutragen.

Ende der Entscheidung

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