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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: IX ZR 16/01
Rechtsgebiete: AnfG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AnfG a.F. § 3 Abs. 1 Nr. 1
AnfG a.F. § 3 Abs. 1 Nr. 2
AnfG a.F. § 3 Abs. 1 Nr. 4
AnfG a.F. § 2
AnfG a.F. § 7
AnfG a.F. § 5
BGB § 162 Abs. 2
BGB § 133
ZPO § 286
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 16/01

Verkündet am: 11. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2000 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 500.000 DM nebst Zinsen aus zweifachem Rechtsgrund. Streitgegenstand in der Revisionsinstanz ist nur derjenige wegen Gläubigeranfechtung.

Am 12. September 1985 unterzeichneten die Klägerin und der Ehemann der Beklagten (im folgenden: Schuldner) eine Vereinbarung, nach welcher der Schuldner versprach, der Klägerin persönlich für die Verbindlichkeiten der G. GmbH einzustehen. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei dieser Einstandspflicht des Schuldners samtverbindlich beigetreten. Die Klägerin hat die G. GmbH, den Schuldner und die Beklagte vor dem Landgericht Braunschweig gerichtlich in Anspruch genommen und gegen die GmbH und den Schuldner einen Teilbetrag von 871.786,32 DM zugesprochen erhalten. Gegenüber der Beklagten erging ein klagabweisendes Prozeßurteil. Dieser Rechtsstreit wurde am 26. März 1998 durch einen Prozeßvergleich vor dem Oberlandesgericht Braunschweig beendet, in welchem sich die G. GmbH und der Schuldner verpflichteten, der Klägerin einen Betrag von 400.000 DM in monatlichen Raten von 8.000 DM verzinslich mit 5 % im Jahr zu zahlen. Weiter heißt es in dem Vergleich:

Die Beklagten zu 1 und 2 übergeben der ... (Klägerin) ... zur Absicherung der Forderung gem. Ziff. 1 bis zum 1.5.1998 die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Inland als Zoll- und Steuerbürge (zu)gelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse über 400.000 DM.

Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.

...

Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden zurückgenommen, sobald die Bankbürgschaft gem. Ziff. 2 an Rechtsanwalt L. übergeben ist.

Wird die Bankbürgschaft gem. Ziff. 2 nicht bis zum 1.5.1998 übergeben, beträgt der von den Beklagten zu 1 und 2 an die ... (Klägerin) ... zu zahlende Vergleichsbetrag DM 500.000 zuzüglich 8 % Zinsen p.a. und ist in diesem Fall sofort fällig. Erlangte Vollstreckungssicherheiten sind in diesem Fall erst mit Zahlung des vollständigen Vergleichsbetrages freizugeben.

Die Klägerin hat die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil fortgesetzt und vor dem 1. Mai 1998 auf den Grundbesitz des Schuldners in Sch. Sicherungshypotheken in Höhe von 400.000 DM erwirkt. Die im Vergleich vorgesehene Bankbürgschaft wurde nicht übergeben.

Bereits am 20. Januar 1998 hatte der Schuldner an die Beklagte seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück E. straße 16, eingetragen im Grundbuch von R. Bl. 1308 des Amtsgerichts W. , für 30.000 DM verkauft.

Am 4. Mai 1998 schlossen die Beklagte und der Schuldner in notarieller Urkunde den Versorgungsausgleich für ihre Ehe aus, und der Schuldner übertrug der Beklagten zur Altersabsicherung das Grundstück W. 131, eingetragen im Grundbuch von L. Bl. 2137 des Amtsgerichts B. , wobei die Vertragsteile außerdem auf eine Vereinbarung vom 15. August 1997 Bezug nahmen. Mitabgetreten wurde nach der Urkunde die vollstreckbare Eigentümerbriefgrundschuld über 500.000 DM mit 15 % Zinsen jährlich seit dem 14. August 1997, eingetragen in Abteilung III unter lfd. Nr. 27 des Grundbuchs von L. Bl. 2137. Die Beklagte hat behauptet, dieses Recht sei ihr bereits nach der Vereinbarung vom 15. August 1997 abgetreten gewesen, was die Klägerin bestreitet.

Die Beklagte übernahm in der Urkunde vom 4. Mai 1998 außerdem die persönlichen Verpflichtungen aus den auf dem Grundstück L. Bl. 2137 lastenden Grundpfandrechten in Abteilung III lfd. Nrn. 22 bis 26 des Grundbuchblattes mit der Maßgabe, den Schuldner auf dessen Anforderung hin auch im Außenverhältnis den Grundpfandgläubigern gegenüber freizustellen.

Die Beklagte wurde am 30. Juni 1998 als Eigentümerin des Grundstücks L. Bl. 2137 und Gläubigerin der mitabgetretenen Eigentümergrundschuld im Grundbuch eingetragen. Am 8. März 2000 wurde das Grundstück L. Bl. 2137 auf spätere Erwerber umgeschrieben, die es am 25. Mai 1999 zum Preis von 1.300.000 DM von der Beklagten gekauft hatten. Die vorgenannten Rechte aus Abteilung III lfd. Nrn. 22 bis 27 des Grundbuchs gelangten zur Löschung.

Das Recht aus Abteilung III lfd. Nr. 22 - nominal 160.000 DM - valutierte am 4. Mai und 30. Juni 1998 noch mit rd. 80.000 DM. Das Recht aus Abteilung III lfd. Nr. 26 - nominal 300.000 DM - valutierte am 4. Mai 1998 nicht mehr. Die Grundschulden in Abteilung III lfd. Nrn. 23 bis 25 mit Beträgen von 250.000 DM, 150.000 DM und 300.000 DM sicherten eine Darlehensrückzahlungsforderung der E. Bank in Frankfurt (später: E. Bank) von 600.000 DM. Diese Forderung sollte nach Nr. 4 des Darlehensvertrages vom 1./20. September 1993 bei Fälligkeit aus einer Kapitallebensversicherung des Schuldners getilgt werden, die im voraus gesondert an die Darlehensgeberin abgetreten worden war.

Die E. Bank kündigte die Lebensversicherung des Schuldners zum 30. Juni 1999 und erhielt aus dem Guthaben nach Abzug von Steuern 483.588,54 DM ausbezahlt. Die Beklagte leistete der E. Bank weitere 125.008,35 DM zur Ablösung der Grundschuld in Abteilung III lfd. Nr. 23 des Grundbuchs von L. Bl. 2137. Die Beklagte hat behauptet, sie habe nach Abrechnung des Grundstücksverkaufs an den Schuldner am 24. September 1999 noch 522.693,74 DM, den Bruttobetrag der Lebensversicherung, aus dem Verkaufserlös gezahlt.

Die Klägerin sieht in den Grundstücksübertragungen an die Beklagte gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 AnfG a.F. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage aus dem Gesichtspunkt des Wertersatzes infolge Gläubigeranfechtung stattgegeben. Die Beklagte beantragt mit ihrer Revision, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin dürfe gegen den Schuldner aus dem Prozeßvergleich vom 26. März 1998 vollstrecken. Die Bedingung der Straf- und Verfallklausel unter Nr. 6 dieses Vergleiches sei eingetreten, weil der Schuldner die vorgesehene Bankbürgschaft nicht fristgerecht gestellt habe. Die Beklagte habe dagegen nicht substantiiert vorgetragen, daß die V. bank Bochum vor den weiteren Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin bereit gewesen wäre, dem Schuldner die benötigte Bürgschaft zur Verfügung zu stellen. Der Verhandlungsstand vor dem 29. April 1998, als die Eintragung der Zwangshypotheken auf dem Grundstück Sch. bekannt wurde, sei von der Beklagten nicht dargelegt worden. Die Beklagte habe das streitgegenständliche Grundstück L. Bl. 2137 in anfechtbarer Weise erlangt und schulde deswegen der Klägerin nach Weiterveräußerung Wertersatz. Das Grundstück sei einschließlich der Ansprüche auf Rückgewähr der eingetragenen werthaltigen Fremdgrundschulden im wesentlichen unentgeltlich übertragen worden, so daß der Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. bestehe. Sei anders als angenommen jedoch von einem entgeltlichen Vertrag des Schuldners und der Beklagten auszugehen, so sei die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. begründet. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

II.

Der anfechtungsrechtliche Wertersatzanspruch der Klägerin kann nur durchdringen, wenn ihr die fällige Forderung aus der Straf- und Verfallklausel unter Nr. 6 des Prozeßvergleichs vom 26. März 1998 zusteht. Die Einwendung der Beklagten, die Klägerin habe durch Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Juli 1997 die in dem Vergleich vorgesehene Stellung einer Bankbürgschaft bis zum 1. Mai 1998 vereitelt und damit die Bedingung der Straf- und Verfallklausel wider Treu und Glauben herbeigeführt, ist nach § 162 Abs. 2 BGB erheblich. Denn die Klägerin müßte sich danach so stellen lassen, als sei die Forderung aus der Straf- und Verfallklausel des Vergleiches nicht fällig und berechtige nach § 2 AnfG a.F. nicht zur Anfechtung.

Der Prozeßvergleich vom 26. März 1998 beseitigte die vorläufige Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils gegen den Schuldner zumindest insoweit, als es der Klägerin Ansprüche zuerkannte, die über den Verpflichtungsumfang des Vergleiches hinausgingen. Zwar mußten die ausgebrachten Pfändungen danach nicht sofort zurückgenommen werden, sondern aufgrund besonderer Vereinbarung erst nach Übergabe der vorgesehenen Bankbürgschaft an die Klägerin. Der Inhalt des Vergleiches war aber nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dahin auszulegen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil vom 17. Juli 1997 jedenfalls nicht fortgesetzt werden durfte, solange die Frist für den Schuldner zur Stellung einer Bankbürgschaft noch lief. Gegen diese Pflicht hat die Klägerin in vorwerfbarer Weise verstoßen.

Die Einwendung der Beklagten aus § 162 Abs. 2 BGB kann auch mit der bisherigen Begründung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden. Die Revision rügt dagegen zu Recht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts § 286 ZPO verletze. Der Vortrag der Beklagten genügt den rechtlichen Anforderungen. Denn es ist nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, daß die V. bank Bochum - wie behauptet - trotz anderweitiger Möglichkeiten des Schuldners, den Bürgschaftsregreß dinglich abzusichern, nur wegen der Unsicherheit der Lage nach fortgesetzter Zwangsvollstreckung ihre Bereitschaft zur Übernahme einer Bürgschaft für den Schuldner zurückgezogen hat. Das Berufungsgericht hätte daher die Zeugen G. und B. zu dieser Behauptung der Beklagten vernehmen müssen. Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler und kann allein deshalb keinen Bestand haben.

III.

Die Revision kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat auf sich beruhen lassen, ob die Beklagte der Klägerin aus der vom Schuldner unterzeichneten Vereinbarung vom 12. Dezember 1985 gesamtschuldnerisch mitverpflichtet ist. Auf diesen selbständigen Klaggrund hat sich die Klägerin auch im zweiten Rechtszug des vorliegenden Verfahrens noch berufen. Das Landgericht hat den am 26. März 1998 vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geschlossenen Prozeßvergleich, der auch die genannte Verpflichtung der Beklagten betraf, so ausgelegt, daß er die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten insoweit erledige. Feststellungen des Berufungsgerichtes dazu fehlen. Die Auslegung des Landgerichts läßt nach den Umständen keine Rechtsfehler erkennen. Wäre sie unrichtig, hätte die Klägerin den Rechtsstreit auch nur vor dem Oberlandesgericht Braunschweig fortsetzen können.

Da weitere Feststellungen zu treffen sind, kommt eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Revisionsgericht nicht in Frage (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).

IV.

Beweist die Beklagte im zweiten Berufungsdurchgang ihre Einwendung gegen den Titel der Klägerin nicht, bedürfen die geltend gemachten Anfechtungsgründe einer erneuten Prüfung.

1. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die bisherige Annahme, daß die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 4. Mai 1998 das Grundstück L. Bl. 2137 unentgeltlich erworben habe. Entgelt kann auch die Verpflichtung des Grundstückserwerbers sein, den Veräußerer von den persönlichen Verbindlichkeiten freizustellen, für die das übernommene Grundstück dinglich haftet (vgl. RGZ 125, 380, 383; Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl. § 4 Rn. 24).

a) Die Revision rügt insoweit zunächst die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, eine Verpflichtung, die gesamte Darlehensschuld des Schuldners bei der E. Bank abzulösen, habe die Beklagte nicht übernommen. Diese Rüge greift durch.

Der Wortlaut der notariellen Urkunde vom 4. Mai 1998 ergibt keinen Anhalt dafür, daß die Beklagte den Schuldner gegenüber der E. Bank nur in dem Umfang freizuhalten hatte, in dem die Darlehensgeberin aus der nach Nr. 4 des Darlehensvertrages vom 1./20. September 1993 erfüllungshalber abgetretenen Lebensversicherung keine Befriedigung erlangen konnte. Über den im Wortlaut einer - zumal notariell abgefaßten - Erklärung ausgedrückten Parteiwillen kann die Auslegung des Tatrichters nach § 133 BGB nicht ohne stärkere Argumente hinweggehen (vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1188 m.w.N.). Wann die Löschungsbewilligungen der E. Bank vom 6. November 1997 (zu den Grundschulden in Abteilung III lfd. Nrn. 24 und 25) dem Schuldner ausgehändigt und an die Beklagte weitergegeben worden sind, ist nicht festgestellt worden, obwohl das Berufungsgericht insoweit gegen die Beklagte den Vorwurf erhebt, "massiv gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen" zu haben. Der abgetretene Auszahlungsanspruch gegen den Lebensversicherer ist nach Kündigung erst im Juli 1999 abgerechnet worden, so daß die Beklagte im Mai 1998 das offene Darlehen jedenfalls noch in voller Höhe ablösen konnte. Im Ergebnis wäre damit die abgetretene Lebensversicherung des Schuldners enthaftet worden.

Zutreffend beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht das nachträgliche Verhalten der Beklagten und des Schuldners als Auslegungstatsache hätte berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306 m.w.N.; v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 31). Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe den Bruttowert der gekündigten Lebensversicherung dem Schuldner aus dem ausgekehrten Verkaufserlös des Grundstücks ersetzt, als die übernommene Freistellung von der Darlehensrückzahlung infolge Kündigung und Einziehung der Lebensversicherung durch die E. Bank unmöglich geworden sei. Feststellungen zu diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Aber auch wenn die Beklagte diese Schadensersatzzahlung an den Schuldner ihrer Behauptung zuwider nicht erbracht haben sollte, ergäbe sich daraus kein zwingender Rückschluß darauf, daß sie von vornherein nicht verpflichtet war, den Schuldner von seiner Darlehensrückzahlungspflicht gegenüber der E. Bank freizuhalten. Sollte der Schuldner freilich der Beklagten sogleich die Löschungsbewilligungen der E. Bank ausgehändigt haben, so läge darin ein starkes Indiz für eine unterbliebene Erfüllungsübernahme. Dazu fehlen jedoch - wie angeführt - bisher Feststellungen und Vortrag. Rechtlich ohne Belang ist es, ob ein Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr eines Teils der dinglichen Sicherheiten wegen Übersicherung der E. Bank trotz ihres Wahlrechts gemäß Nr. 6.3 des Darlehensvertrages vom 1./20. September 1993 schon am 4. Mai 1998 oder bei Eintragung der Beklagten in das Grundbuch bestanden hat.

b) Die Beklagte will bereits am 15. August 1997 die Eigentümergrundschuld des Schuldners in Abteilung III Nr. 27 des Grundbuchs von L. Bl. 2137 abgetreten erhalten haben, und zwar zur Sicherung verzinslicher abstrakter Schuldanerkenntnisse aus den Jahren 1988 bis 1991. Spätestens ist diese Abtretung mit der Urkunde vom 4. Mai 1998 erfolgt und am 30. Juni 1998 in das Grundbuch eingetragen worden. Nach der streitigen Sicherungsvereinbarung vom 15. August 1997 valutierte diese Grundschuld. Zutreffend will daher die Revision den Wert dieser Belastung aus der revisionsrechtlichen Prüfung, welches Entgelt für das insoweit nicht lastenfreie Grundstück erbracht worden und ob danach vorwiegend Freigiebigkeit des Schuldners anzunehmen ist, ausschalten. Valutierte die abgetretene Eigentümergrundschuld entsprechend der streitigen Behauptung der Beklagten einschließlich Zinsen mit 755.000 DM, so blieb ein abzugeltender freier Grundstückswert - ohne die weiteren übernommenen Belastungen - von nur 545.000 DM (1.300.000 DM - 755.000 DM = 545.000 DM). Dafür kann die Erfüllung persönlicher Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von 680.000 DM übernommen worden sein, die noch von den Grundschulden in Abteilung III lfd. Nrn. 22 bis 25 im Grundbuch von L. Bl. 2137 gesichert waren. Gegenteilige Feststellungen sind vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht getroffen worden. Dieses Austauschverhältnis reicht für die Annahme einer unentgeltlichen Verfügung des Schuldners daher vorläufig nicht aus. Der Anfechtungsanspruch ist nach gegenwärtigem Sachstand mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. nicht zu begründen.

2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht ferner, die Anfechtung der Klägerin habe jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. Erfolg, sofern entgegen seiner Ansicht doch von einem entgeltlichen Vertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten auszugehen sei.

Das Berufungsgericht hat die Abreden der Ehegatten in der notariellen Urkunde vom 4. Mai 1998, die sich auf das Grundstück L. Bl. 2137 und seine Belastungen bezogen, anfechtungsrechtlich als Einheit behandelt. Das genügt nicht, wenn der Anfechtungstatbestand - wie die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. - die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraussetzt (vgl. dazu BGHZ 128, 184, 187, 189; siehe auch Kilger/Huber, Anfechtungsgesetz 8. Aufl. § 3 Anm. II., 4.). Durch den Abschluß des Vertrages wurden die Gläubiger nur dann unmittelbar benachteiligt, wenn schon der gesamte rechtsgeschäftliche Vorgang deren Zugriffsmöglichkeiten verschlechtert hatte. Das war nicht der Fall, wenn der Schuldner eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (vgl. BGHZ aaO, 187 m.w.N.).

Das Grundstück L. Bl. 2137 war bei Abschluß des Vertrages vom 4. Mai 1998 und bei Umschreibung auf die Beklagte am 30. Juni 1998 mit Grundpfandrechten im Gesamtbetrag von nominal 1,66 Mio. DM ohne Zinsen (Einträge in Abteilung III lfd. Nrn. 22 bis 27) wertausschöpfend belastet; denn der 1999 im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielte Veräußerungserlös betrug nur 1,3 Mio. DM. Raum für eine unmittelbar wirkende objektive Gläubigerbenachteiligung war danach nur, sofern der Schuldner im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung der Beklagten auch die Eigentümergrundschuld, eingetragen in Abteilung III unter lfd. Nr. 27 des Grundbuchs, und die Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden, die in Abteilung III lfd. Nrn. 22 bis 26 eingetragen waren, an die Beklagte abgetreten hat (vgl. BGHZ 104, 355, 357). So hat das Berufungsgericht die Vereinbarungen der Ehegatten in der Urkunde vom 4. Mai 1998 auch verstanden. Als unmittelbare Gläubigerbenachteiligung hätten diese Abtretungen jedoch gesondert angefochten werden müssen. Denn mit den Abtretungen hatte sich der Wert der erst später gelöschten Grundstücksbelastungen noch nicht in das nach § 7 AnfG a.F. zur Zwangsvollstreckung bereitzustellende Grundstück zurückverlagert. Mußte die Beklagte die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück L. Bl. 2137 dulden, hätte die Klägerin noch kein Recht auf den Vollstreckungserlös erworben gehabt, der auf die Rechte in Abteilung III Nrn. 22 bis 27 des Grundbuchs zugeteilt werden konnte. Die Klägerin hätte damit auch nicht gegen die Gläubiger der Fremdgrundschulden vorgehen können oder die Beklagte zu zwingen vermocht, zu ihren Gunsten von erteilten Löschungsbewilligungen der Grundschuldgläubiger Gebrauch zu machen.

Nach Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagte und Löschung der Belastungen hat die Klägerin ihren Antrag zwar auf ein Zahlungsbegehren - Wertersatz nach § 7 AnfG a.F. (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1423 m.w.N.) - umgestellt. Diese Antragsänderung richtete sich jedoch nicht erkennbar auf einen Wertersatz für die gelöschten Grundpfandrechte, sondern nur für das später lastenfrei gewordene Grundstück selbst. So gesehen bezieht sich der geänderte Antrag hier nur auf die Rückgewähr einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Die Abtretung der Eigentümergrundschuld an die Beklagte ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, bisher nicht angefochten worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das auch nicht durch zulässige Erhebung einer Anfechtungseinrede gemäß § 5 AnfG a.F. erfolgt. Nicht angefochten ist ferner die Abtretung sicherungsvertraglicher Ansprüche auf Grundschuldrückgewähr an die Beklagte.

Eine unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger durch Abschluß des Vertrages vom 4. Mai 1998 kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte sich verpflichtet hatte, einzelne Gläubiger des Schuldners zu befriedigen. Denn diese Verpflichtung in der Urkunde bezog sich nur auf die Erfüllung von persönlichen Verbindlichkeiten des Schuldners, für die das übertragene Grundstück in vollem Umfang dinglich haftete.

3. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Wertersatzanspruch der Klägerin teilweise infolge der ebenfalls streitgegenständlichen Anfechtung des Bruchteilverkaufs vom 20. Januar 1998 betreffend das im Grundbuch von R. Bl. 1308 eingetragene Grundstück gerechtfertigt war. Insoweit hat die Beklagte behauptet, der Schuldner habe für den erworbenen Bruchteil mit 30.000 DM eine vollwertige Gegenleistung erhalten. Das schließt bei einem - wie hier - entgeltlichen Vertrag die zur Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. notwendige unmittelbare Gläubigerbenachteiligung aus.

4. Sollte die Anfechtungsklage nicht schon aus anderen Gründen durchgreifen, würde sich das Berufungsgericht mit den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. zu befassen haben. Feststellungen zur Benachteiligungsabsicht hat es bisher in keinem der streitgegenständlichen Fälle getroffen. Für den Tatbestand der Absichtsanfechtung genügt die mittelbare Benachteiligung der Gläubiger durch die Grundstücksübertragung. Sie ergibt sich hier aus der unstreitigen Löschung der nicht mehr valutierenden und durch spätere Einziehung der Lebensversicherung des Schuldners sowie durch Zahlung der Beklagten freigewordenen Grundpfandrechte, welche die Beklagte mit dem Grundstück L. Bl. 2137 zunächst übernommen hatte, in der Zeit vom 16. Dezember 1998 bis 18. Mai 2000.



Ende der Entscheidung

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