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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: IX ZR 163/05
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 51b
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 163/05

vom 6. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. April 2006

beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.

Gründe:

Die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für den Beklagten zugelassen, soweit es den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nach der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 51b BRAO wegen Verjährung abgewiesen hat. An diese Zulassung ist der Senat gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO); allerdings ist ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO nicht gegeben.

a) Das Berufungsgericht hat die für den Zeitpunkt der Schadensentstehung maßgebliche Risiko-Schaden-Formel des Senats zutreffend angewandt. Danach kommt es darauf an, ob sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch die anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert hat. Die Höhe des Schadens muss noch nicht beziffert werden können, und es muss auch noch nicht feststehen, dass der Schaden bestehen bleibt und somit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421, 1423 f). Von dieser Rechtsprechung abweichende Entscheidungen, die eine Zulassung der Revision erfordern würden, sind nicht ersichtlich; das Berufungsgericht zeigt eine Divergenz nicht auf, auch der Antragsteller hat hierzu nichts vorgetragen.

b) Eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage stellt sich ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 147/02, zitiert nach juris).

2. Fehlt es an einem Zulassungsgrund, kommt es allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden können (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2003 - IV ZR 366/02, FamRZ 2003, 1552, 1553). Diese bestehen nicht, weil das Berufungsurteil, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, im Ergebnis richtig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2005, aaO).

Ende der Entscheidung

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