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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 168/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 168/05

vom 7. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. September 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Sicherungsübereignungsvertrages eine inkongruente Deckung unterstellt. Diese stellt ein Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis der Beklagten hiervon dar. Von der Inkongruenz kann aber nicht unbesehen auf den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis geschlossen werden. Sie entfällt, wenn die Handlung bereits zu einer Zeit vorgenommen wurde, in welcher noch keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität der Schuldnerin bestanden oder aus Sicht des Anfechtungsgegners zu bestehen schienen (BGHZ 157, 242, 251; BGH, Beschl. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407; v. 11. März 2004 - IX ZR 160/02, ZIP 2004, 1060, 1061). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Das lässt Zulassungsgründe nicht erkennen.

Auf einen ernsthaften Sanierungsversuch kam es nicht an, weil das Berufungsgericht den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis des Beklagten davon schon ohne Berücksichtigung eines Sanierungsversuches verneint hat, der eine tatsächlich bestehende Gläubigerbenachteiligung und eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht entfallen lassen kann (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 250; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 37).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht entscheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlte es schon am Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Darüber hinaus konnte die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht jederzeit herbeiführen, weil diese in ausreichendem Umfang Kredit hätte aufnehmen können, um die Überziehung des Girokontos bei der Beklagten zurückzuführen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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