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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: IX ZR 168/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 168/06

vom 15. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 15. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2006, berichtigt durch Beschluss vom 14. September 2006, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 110.657,49 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob der Insolvenzverwalter bei Ausübung seiner Überwachungspflicht mit einem unredlichen Verhalten seiner Mitarbeiter rechnen muss, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Beklagte seine Überwachungspflicht bei der Verwertung der Warenvorräte in keiner Weise nachgekommen ist und "nicht ein einziges wirkliches Faktum abgefragt" hat. Ausschlaggebend für die Haftung des Beklagten ist danach nicht eine - weder von der Nichtzulassungsbeschwerde näher konkretisierte noch von dem Berufungsgericht festgestellte - Unredlichkeit der Mitarbeiter, sondern das Versäumnis des Beklagten, geeignete Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen.

2. Auch bedarf es keiner Abwägung, inwieweit das Überwachungsverschulden des Klägers oder die Nichtbeachtung dienstlicher Pflichten der Mitarbeiter für den Schaden ursächlich wurden, weil bei einer Verletzung der Kontrollpflicht die - von dem Pflichtigen zu entkräftende - Vermutung eingreift, dass der Schaden bei ordnungsgemäßem Verhalten verhindert worden wäre (vgl. BGHZ 125, 366, 373; Baumbach/Zöllner/Noack, GmbHG 18. Aufl. § 43 Rn. 43 betreffend den Geschäftsführer einer GmbH).

3. Im Blick auf die Schadenshöhe konnte das Berufungsgericht von dem unstreitigen Wert der nicht veräußerten Ware in Höhe von 529.904,64 € (1.036.403,39 DM) ausgehen, der zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger ausgereicht hätte. Die Klägerin ist berechtigt, den vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstandenen Einzelschaden geltend zu machen (BGHZ 159, 104, 111 f).

Ende der Entscheidung

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