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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: IX ZR 17/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Entscheidung wurde am 21.02.2005 korrigiert: die Aktenzeichen gleichlautender Entscheidungen wurden eingefügt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IX ZR 5/04 IX ZR 6/04 IX ZR 7/04 IX ZR 17/04 IX ZR 18/04

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 16. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

am 16. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Revision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Dies ist auch bei einer zugelassenen Revision zu prüfen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, FamRZ 2003, 1378; v. 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552; v. 14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03, ZIP 2003, 2295, 2296).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in diesem Sinn allerdings bereits dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251; v. 31. Juli 2003 - III ZB 7/03, NJW-RR 2003, 1438; v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 aaO).

Prozeßkostenhilfe ist außerdem zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Fortbildung des Rechts dient (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Divergenz nicht gegeben (vgl. BGHZ 120, 387, 396). Die aufgeworfenen Fragen der Prozeßstandschaft im Vollstreckungsverfahren sind - auch durch den Senat - bereits eindeutig im Sinne des Berufungsurteils geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, NJW 2001, 231).

Ende der Entscheidung

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