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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: IX ZR 170/02
Rechtsgebiete: SächsGemO, ZPO


Vorschriften:

SächsGemO § 53 Abs. 2
SächsGemO § 60 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO § 545 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 170/02

vom 17. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 17. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.372.289,84 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Zwar ist das Berufungsgericht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 255) abgewichen (vgl. BGHZ 137, 89, 93 f; BGH, Urt. v. 17. April 1997 - III ZR 98/96, WM 1997, 2410, 2411). Diese Abweichung ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung fehlerfrei auf Ziffer 4 der Ergänzungsvereinbarung zum Erschließungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 13./15./19. Mai 1992 gestützt. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Zedent - von einer Ausnahme abgesehen - nur Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht hat. Neben dieser Honorarvereinbarung konnte der Bürgermeister der Beklagten nicht wirksam andere Bemessungsgrundlagen mündlich vereinbaren oder aufrechterhalten; dies folgt aus § 53 Abs. 2, § 60 Abs. 1 SächsGemO in der gemäß § 545 Abs. 1 ZPO irrevisiblen Auslegung des Berufungsgerichts.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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