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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: IX ZR 170/06 (2)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 552a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 170/06

vom 27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 78.540 € festgesetzt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 in dieser Sache Bezug genommen.

Die Stellungnahme des Klägers vom 7. August 2007 steht dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen.

1. Soweit sich diese Stellungnahme nochmals mit der Pfändbarkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit befasst, bedarf es nach der einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2006 (V ZR 25/96 - WM 2006, 2226, 2227 f) sowie dem zum Nießbrauch ergangenen Urteil BGHZ 95, 99, 101 keiner weiteren höchstrichterlichen Leitlinien. Insbesondere ist hinreichend geklärt, dass der Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestattung, der - bei Vorliegen der Voraussetzungen - anfechtbar ist, zur Folge hat, dass die verbleibende Rechtsposition des Berechtigten der Dienstbarkeit nicht mehr der Pfändung unterliegt.

2. Die in der Stellungnahme des Klägers vom 7. August 2007 unter 2. konkretisierten Verstöße gegen die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers liegen nicht vor. Ein Grund, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen, ist nicht erkennbar. Insbesondere besteht kein Anhalt für eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflichten durch das Berufungsgericht oder des rechtlichen Gehörs des Klägers (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unter dem 21. August 2006 und dem 22. August 2006 nicht nachgelassene Schriftsätze eingereicht, denen jeweils eine Anlage beigefügt war. In dem in dem Berufungsurteil nicht mehr erwähnten Schriftsatz vom 22. August 2006 führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter anderem aus, dass sein Mandant mittlerweile ein Fax gefunden habe, in dem er sich noch vor dem für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt an den Beklagten gewandt und ihn auf die bezüglich des Schuldners "bestehende Problematik" hingewiesen habe. Über die in dem anliegenden Fax-Schreiben pauschal erhobenen Vorwürfe gegen den Schuldner hat der Beklagte ausweislich des Protokolls schon bei seiner Anhörung am 26. Juli 2006 berichtet. Insbesondere hat er dort ausgeführt, dass ihn der Kläger mit Fax-Schreiben überhäuft, der Schuldner die Vorwürfe jedoch auf Nachfrage in Abrede gestellt habe. Da der Schriftsatz vom 22. August 2006 somit keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen enthielt, durfte er unerwähnt bleiben. Für objektive Willkür besteht keinerlei Anhalt. Auch verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f).

Ende der Entscheidung

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