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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: IX ZR 174/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 73 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 94.737,68 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, ob § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur im Falle des Verstoßes gegen ein individualschützendes Strafgesetz anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs geklärt (BGH, NStZ 1999, 560 ; Urt. v. 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, Rn. 5). Abweichende Rechtsprechung oder Literatur weist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nach. Eine Divergenz zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteilen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs liegt ebenfalls nicht vor. Der 5. Strafsenat hat nicht grundsätzlich ausgesprochen, dass § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht die Verletzung eines individualschützenden Strafgesetzes erfordere. Es hat lediglich in einem besonders gelagerten Einzelfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen (BGH, BGHR § 73 StGB - Verletzter 4). Der vorliegende Fall liegt anders. Der Schaden, den der Kläger durch den Erwerb der Aktien erlitten hat, ist nicht unmittelbar durch den verbotenen Insiderhandel entstanden und entspricht auch nicht den Vorteilen, welche die Täter hierdurch erlangten. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Einzelfragen der Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht befasst. Es hat lediglich beanstandet, dass vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen die Verfallsanordnung kein Antrag nach § 111g Abs. 2 StPO gestellt worden war. Ob der Antrag Erfolg gehabt hätte, war für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts irrelevant.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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