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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: IX ZR 175/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 868 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 175/04

vom 28. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 28. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. August 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 52.149,25 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht hat als Beschwerdegericht im Erinnerungsverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung fällt daher unter § 868 Abs. 1 ZPO.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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