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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: IX ZR 176/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 176/06

vom 25. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 19. Juli 2007 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Haftung mehrerer Gesamtschuldner und zur Verjährung. Das in der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen betraf nicht den Innenausgleich der Gesamtschuldner untereinander, welches das Berufungsgericht bei der Auslegung der Abfindungsvereinbarung vom 15. November 1999 für maßgeblich gehalten hat, und war deshalb unerheblich; Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abfindungsvergleich hat die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung vom 24. März 2006 behauptet, so dass die Klageschrift die Verjährung insoweit nicht unterbrochen hat. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Ende der Entscheidung

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