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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: IX ZR 178/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 178/04

vom 21. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.361,84 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, der Vortrag der Beklagten lasse nicht erkennen, daß es überhaupt zu einer korrigierenden Beratung nach Zugang des Schreibens vom 5. Oktober 1994 gekommen sei. Daher geht es nicht um die im Urteil des VI. Zivilsenats vom 16. Oktober 1984 (VI ZR 304/82, NJW 1985, 264, 265) offen gelassene Frage einer Beweiserleichterung, wenn der Rechtsanwalt nach unzureichender schriftlicher Belehrung im Haftpflichtprozeß substantiiert behauptet, daß er später alles wieder richtig gestellt habe.

Die Frage, wann der Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Handeln zum Tragen kommt, wird nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsgericht hat ein entsprechendes Verhalten der Kläger gemäß § 287 ZPO festgestellt. Insoweit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

Die Ausführungen zur Verjährung stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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