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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: IX ZR 178/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 6
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR 178/99

vom

17. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 17. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. April 1999 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert für das Revisionsverfahren: bis 60.000 DM (= 30.677,51 Euro) - § 6 ZPO.

Gründe:

Die Revision wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Grundlage des mit Klage und Widerklage wechselseitig erhobenen Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung und Urkundenherausgabe ist § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Für die Frage der Freigabepflicht ist entscheidend, wer im Verhältnis zum hinterlegenden Schuldner, dem Bankhaus M., Inhaber der Forderung ist (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 294). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 4. August 1994 eine vorrangige Gläubigerstellung erworben, weil die angebliche Abtretung vom 7. Mai 1994 den Lebensversicherungen nicht vor dem Wirksamwerden der Pfändung angezeigt worden ist (vgl. BGHZ 112, 387, 389 f.).



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