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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: IX ZR 179/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 179/00

vom

19. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 19. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 274.106,97 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei allein darin eine Pflichtverletzung des Beklagten gesehen, daß der Anspruch der Käufer auf die Mietzahlungen nach Übergabe der Mietsache an die Mieterin und Hinterlegung des Kaufpreises beim Notar aus dem Wortlaut des Vertrages nicht zweifelsfrei hervorgeht. Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts ist indes das Ergebnis einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung.

Der mit der Klage geltend gemachte Schaden beruht nicht auf der dem Beklagten zur Last fallenden Pflichtverletzung, sondern darauf, daß zwischen den Vertragsparteien Streit über die fehlende Bezugsfertigkeit des Objekts sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen entstanden ist. Dafür hat der Beklagte nicht einzustehen; denn die inhaltliche Gestaltung des notariellen Vertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insoweit auch keine Belehrungspflichten verletzt.



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