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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: IX ZR 184/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 25. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. August 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 142.139,14 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mangels einer Aufgabe des vorrangigen Absonderungsrechts durch die D. Bank selbst kein Absonderungsrecht an dem Bankguthaben erworben, beruht auf einer zulassungsrechtlich unangreifbaren Auslegung. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt insoweit nicht vor. Der Beklagte hat den Standpunkt des Berufungsgerichts bereits im ersten Rechtszug schriftsätzlich vertreten und mit der Berufungserwiderung aufrechterhalten.

Soweit das Berufungsgericht auch im Übrigen einen Verstoß des Beklagten gegen insolvenzspezifische Pflichten aus § 60 InsO verneint hat, wird ein Zulassungsgrund nicht aufgezeigt. Insbesondere war der Beklagte als Verwalter über das Vermögen des Hauptschuldners nicht in der Lage und auch gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet, das Ziehen der Bürgschaft auf erstes Anfordern der R -Versicherung zu verhindern. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ende der Entscheidung

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