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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: IX ZR 187/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 252
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 187/99

vom

20. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 20. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 414.804,39 DM.

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die tatrichterliche Feststellung, bei einer anderen Belehrung durch den Beklagten hätte der Kläger sich nicht in größerem Umfange am Immobilienfonds beteiligt, ist jedenfalls wegen der dem Kläger obliegenden Beweislast revisionsrechtlich nicht zu erschüttern. Für eine höchstpersönliche, wirtschaftliche Anlageentscheidung gibt es keinen Anscheinsbeweis. § 252 BGB greift nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ein, weil es hier um die Vorfrage geht, ob ein Beratungsfehler des Beklagten überhaupt irgendeinen Vermögensschaden des Klägers ursächlich begründet hat.



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