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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: IX ZR 188/07
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 133 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
Weiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

den Richter Vill,

die Richterin Lohmann und

die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. Mai 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. F. (nachfolgend Schuldner). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr verschiedener auf Mietforderungen des Beklagten geleisteter Zahlungen.

Der Schuldner betrieb seit August 2001 ein Restaurant in vom Beklagten gemieteten Räumen. Wegen bestehender Zahlungsrückstände in Höhe von 5.290,38 EUR kündigte der Beklagte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27. Oktober 2002 fristlos. Eine Räumung durch den Schuldner erfolgte nicht. Dieser glich auch den Zahlungsrückstand nicht aus. Vielmehr setzte er seine Tätigkeit in den gemieteten Räumen bis zum Entzug der Gaststättenerlaubnis und Einstellung des Betriebs Ende November 2004 fort. Auf den Mietzins, der zunächst 2.473,12 EUR und nach dem Vortrag des Beklagten ab März 2003 2.600 EUR betrug, leistete der Schuldner nur unregelmäßig Barzahlungen in einer Größenordnung zwischen 50 und 1.000 EUR. Im Jahre 2003 erhöhte sich der Zahlungsrückstand auf 21.890,38 EUR und im Jahre 2004 auf 46.560,38 EUR. Insgesamt betrugen die Zahlungen des Schuldners zwischen dem 2. Januar 2003 und dem 19. November 2004 22.080 EUR.

Am 5. Juni 2002 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Gegen ihn bestanden seit 1. Januar 2003 ohne Berücksichtigung der Ansprüche des Beklagten offene Forderungen in Höhe von mindestens 58.845,94 EUR, denen liquide Mittel in Höhe von nie mehr als 1.500 EUR gegenüberstanden. Dem Beklagten war bekannt, dass dem Schuldner im Zeitraum 2001 bis 2004 zweimal der Strom abgestellt wurde. Ende 2003 teilte der Steuerberater des Schuldners dem Beklagten mit, dass dieser wegen bestehender Steuerrückstände mit dem Finanzamt eine Abzahlungsvereinbarung getroffen habe, ab Januar 2004 erhalte er seine Miete wieder normal. Tatsächlich blieb es aber auch ab Januar 2004 nur bei Teilzahlungen, die regelmäßig nicht einmal die Hälfte des monatlich geschuldeten Mietzinses erreichten.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 hat der Kläger sämtliche vom Schuldner zwischen dem 2. Januar 2003 und 19. November 2004 erbrachten Teilzahlungen angefochten. Seine auf Zahlung von 22.080 EUR gerichtete Klage hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den Anspruch in voller Höhe weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr gemäß § 143 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO mit folgender Begründung verneint: Zwar habe das Landgericht mit Recht die Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bejaht, seine Ansprüche gegen den Schuldner hätten sich seit Oktober 2002 fortlaufend erhöht und seien bis Ende 2004 niemals vollständig zurückgeführt worden. Dem Beklagten habe aber die Kenntnis von weiteren Gläubigern mit ungedeckten Ansprüchen, für deren Nachweis der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweispflichtig sei, gefehlt. Der Senat folge nicht der Auffassung, dass der Nachweis der Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner nicht mehr notwendig sei, wenn der Anfechtungsgegner Umstände kenne, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten. Auch wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZInsO 2004, 385, 386) ein solches Verständnis des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nahe legen könnte, widerspreche dies doch dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Es müsse verlangt werden, dass sowohl die positive Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als auch der Benachteiligung der Gläubiger durch die Rechtshandlung des Schuldners kumulativ gegeben seien. Allein die Kenntnis von anderen Gläubigern reiche nicht aus. Der Anfechtungsgegner müsse auch wissen, dass diese noch ungedeckte Forderungen gegen den Schuldner hätten.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verkannt.

1.

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angefochtenen Zahlungen um Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gehandelt hat und dass der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dies kann im Hinblick auf die während des gesamten Zeitraums, in dem der Schuldner Teilzahlungen an den Beklagten erbracht hat, bestehenden Verbindlichkeiten nicht zweifelhaft sein. Der Schuldner wusste, dass er mit seinen Zahlungen an den Beklagten die übrigen Gläubiger schädigte, da sich deren Befriedigungsaussichten entsprechend verringerten.

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Vortrag des Klägers die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO.

Nach dieser Vorschrift wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerleglich vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es für diese Vermutung aus, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten (BGHZ 155, 75, 85 f ; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1902;v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZInsO 2004, 385, 386;v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZInsO 2004, 859, 860 f;v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273, 276 Rn. 36 f). Nach dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum Zustimmung erfahren hat (vgl. Huber NZI 2003, 599, 600 ; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 133 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 24 d; Mohrbutter/Ringstmeier/Glatt, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 9 Rn. 149), genügt es, dass der spätere Anfechtungsgegner Umstände kennt, die - etwa bei Nichterfüllung beträchtlicher Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg - zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht sogar davon ausgegangen, dass der Beklage die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte. Unter diesen Umständen musste der Beklagte damit rechnen, dass weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen vorhanden waren. Derjenige, der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO), weiß in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt (HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 23). Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist deshalb in der Praxis vor allem die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO).

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Sie ist nicht zur Endentscheidung reif.

Kennt der Gläubiger die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und ist aufgrund der Umstände zu vermuten, dass dessen Benachteiligungsvorsatz dem Gläubiger bekannt ist, so obliegt es diesem, darzulegen und zu beweisen, dass er später gleichwohl davon ausgehen durfte, der Schuldner habe seine Zahlungen wieder aufgenommen (BGHZ 149, 100, 108, 109 ; 149, 178, 188 ; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 293; v. 20. Dezember 2007 aaO S. 276 Rn. 36).

Der Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, der Schuldner habe ihm gegenüber jedes Mal bei Vornahme der Zahlungen unter Vorlage entsprechender Quittungen erklärt, dass er zunächst seine übrigen Gläubiger habe befriedigen müssen, um seinen laufenden Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Sowohl sein Anwalt als auch sein Steuerberater hätten ihm geraten, sämtliche anderen Gläubiger vor dem Beklagten zu befriedigen, da dieser als Vermieter mindestens ein Jahr benötige, eine Räumung durchzusetzen.

Der Vortrag des Beklagten ist erheblich. Gelingt es ihm, zu beweisen, dass er aufgrund der Erklärungen des Schuldners und der ihm vorgelegten Quittungen davon ausgehen durfte, der Schuldner habe seine Zahlungen wieder aufgenommen und er, der Beklagte, sei der einzige, dessen Forderungen nicht voll befriedigt würden, so scheidet eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO aus. Kann umgekehrt der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht führen, so hat der Kläger gegen ihn Anspruch auf Zahlung von 20.080 EUR aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO.

Ende der Entscheidung

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